Die Beiträge, die du in die Rentenversicherung einzahlst, dienen dazu, sicherzustellen, dass du nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben finanziell abgesichert bist und danach auch Anspruch auf Altersbezüge hast. Dabei gilt: Umso höher die Rentenbeiträge ausfallen, desto höher fällt später auch die Rente aus. Doch kann man Beiträge von der Rentenversicherung auch zurückbekommen? Wann das genau der Fall ist, haben wir rausgefunden.
Beiträge von der Rentenversicherung zurückbekommen – wann das möglich ist
Personen, die das Regelalter für den Rentenbezug erreicht haben, jedoch die erforderliche allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren nicht erfüllen, haben die Möglichkeit, ihre bisherigen Beiträge zurückzuerhalten. Diese Beiträge umfassen Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung sowie ausländische Versicherungszeiten.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person theoretisch die Wartezeit theoretisch könnte, indem sie weitere Beiträge entrichten. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt jedoch, sich vor dem Antrag auf Beitragserstattung fachkundig beraten zu lassen.
Weiterer Grund für eine Beitragserstattung
Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind oder versicherungsfrei arbeiten, haben die Möglichkeit, ihre bisherigen Beiträge zur Rentenversicherung erstattet zu bekommen, selbst dann, wenn sie die erforderliche Wartezeit nicht erfüllen und obwohl sie sich freiwillig versichern könnten.
Zu den von dieser Regelung betroffenen Personengruppen gehören unter anderem:
- Beamte und Richter
- Berufssoldaten
- Beamtenähnliche Beschäftigte
- Geistliche, Kirchenbeamte und Mitglieder geistlicher Genossenschaften
- Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind und Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Diese Gruppen haben die Wahl, ob sie sich freiwillig versichern, freiwillige Beiträge nachzahlen oder sich die bisherigen Beiträge erstatten lassen möchten. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Regelung nicht für Personen gilt, die aufgrund ihrer versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Tätigkeit in einem Minijob beschäftigt sind.
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Arbeitgeberanteil wird nicht erstattet
Die vollen Beiträge erhalten Betroffene allerdings nicht. Denn der Arbeitgeberanteil der Beiträge wird nicht erstattet. Darüber hinaus sind Beiträge, die vollständig vom Bund oder von einem Sozialleistungsträger gezahlt wurden, wie etwa während des Wehr- oder Zivildienstes oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld, nicht erstattungsfähig. Ebenso können Beiträge für Kindererziehungszeiten und Nachversicherungsbeiträge nicht zurückerstattet werden, da der Versicherte diese Beiträge nicht selbst entrichtet hat.