Arbeitsunfälle passieren immer wieder. Je nachdem, wie schwer dieser ist, fallen die betroffenen Personen oft mehrere Wochen oder sogar Monate aus. Doch darf man den Arbeitnehmer:innen deshalb irgendwann kündigen? In diesem Artikel verraten wir dir, ob das möglich ist und was der oder die Arbeitgeber:in dabei zwingend beachten muss.
Alles zur „Kündigung nach dem Arbeitsunfall“:
Was zählt als Arbeitsunfall?
Wenn Unfälle entweder am Arbeitsplatz, im Homeoffice oder auch auf dem Hin- oder Rückweg von der Arbeit passieren, so zählen diese zu den sogenannten Arbeitsunfällen. In diesen Fällen übernimmt dann die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die notwendigen Behandlungen und eventuelle Maßnahmen zur Wiedereingliederung oder Umschulung, falls das nötig sein sollte.
Ist eine Kündigung nach einem Arbeitsunfall rechtens?
Ein Arbeitsunfall stellt jedoch nicht nur für den oder die Betroffenen ein Problem dar, sondern auch für den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin. Denn je nachdem, wie schwer der Unfall war, ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gleich für mehrere Wochen oder sogar Monate ausfällt.
Grundsätzlich können Arbeitgeber:innen ihren auf der Arbeit verunfallten Mitarbeiter:innen daher kündigen. Allerdings gelten in diesem Fall oft strengere Regeln als bei einer regulären Kündigung. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darf den Mitarbeiter:innen nämlich nur kündigen, wenn er oder sie nicht erwarten kann, dass diese in absehbarer Zeit ihre Arbeit wieder aufnehmen dürfen.
Etwas einfacher ist dir Kündigung vor allem in kleineren Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift. Das gilt allerdings nur für Unternehmen, in denen weniger als zehn Mitarbeiter:innen angestellt sind.
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Fazit: In diesem Fall ist die Kündigung unwirksam
Sollte jedoch klar werden, dass der Arbeitsunfall überhaupt erst passiert ist, weil der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Arbeitsschutzbestimmungen nicht eingehalten hat, so ist das mit der Kündigung nicht mehr so einfach. In diesem Fall spielt es auch keine Rolle, ob der Betrieb sich an das Kündigungsschutzgesetz halten muss oder nicht, denn die Kündigung wird somit unwirksam.