Wenn der Schreibtisch wieder vor Arbeit überquillt und Kolleg:innen im Urlaub oder krank sind, sehen sich viele Arbeitnehmende gezwungen, Überstunden zu leisten. Damit sich diese auch lohnen oder Beschäftigte gewillt sind, sie zu leisten, plant die Bundesregierung nun die Steuerfreiheit von Überstunden. Was genau dahinter steckt, liest du hier.
Gibt es bald steuerfreie Überstunden für Arbeitnehmende?
Bisher ist lediglich bekannt, dass Überstunden steuerfrei gestellt werden sollen. Genauere Informationen zu den Plänen sind noch nicht veröffentlicht. Quellen aus dem Bundesfinanzministerium haben jedoch vorab Hinweise gegeben. Finanzminister Christian Lindner (FDP) plant, die Regelung nur für Vollzeitkräfte gelten zu lassen. Dies soll verhindern, dass mehr Arbeitnehmer auf Teilzeit umsteigen und den Einkommensverlust durch Überstunden ausgleichen.
In einem Papier des FDP-Präsidiums von Anfang April wird betont: „Die steuerlichen Vorteile sollen für über die volle Arbeitszeit hinausgehende Überstunden gestattet werden.“ Das könnte auch Teilzeitkräfte umfassen, die mehr als ihre festgelegte Arbeitszeit arbeiten. Außerdem ist unklar, ob ein Ausschluss von Teilzeitangestellten rechtlich durchsetzbar wäre oder ob er als Diskriminierung angesehen werden könnte.
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Steuerfreie Überstunden: Wird es eine Obergrenze geben?
Es wurde angekündigt, dass eine begrenzte Anzahl von Überstunden steuerfrei sein soll. Konkrete Zahlen fehlen bislang. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt jedoch die Höchstgrenze für Überstunden fest. Gemäß dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer pro Woche höchstens 48 Stunden arbeiten. Bei einem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen ergibt sich eine maximale Jahresarbeitszeit von 2.304 Stunden.
Für die tägliche Arbeitszeit gelten ebenfalls klare Regeln: An einem Werktag beträgt die maximal zulässige Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden, wobei Pausen nicht eingerechnet werden (§ 3 Satz 1 ArbZG). In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden erhöhen, jedoch darf diese Grenze nicht überschritten werden. Demnach ergibt sich vorübergehend eine maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden, da der Samstag ebenfalls als Werktag gilt.
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