Die Bearbeitung der Steuererklärung ist an und für sich schon kompliziert genug. Bei der ersten Steuererklärung nach der Geburt eines Kindes schwirren den meisten noch mehr Fragen im Kopf herum. So fragen sich viele, ob sie staatliche Unterstützung wie das Kindergeld angeben müssen. Schließlich ist das Kindergeld ja steuerfrei. Warum es dennoch von Vorteil sein kann, das Kindergeld in der Steuererklärung anzugeben, erfährst du hier.
Kindergeld: Muss man es in der Steuererklärung angeben?
In der Steuererklärung sollte das Kindergeld angegeben werden, damit das Finanzamt eine Günstigerprüfung durchführen kann. Dabei wird überprüft, ob die Freibeträge für Kinder für den Steuerzahler beziehungsweise für die Steuerzahlerin günstiger sind als das Kindergeld. Betroffene müssen allerdings nicht selbst tätig werden. Denn die Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht separat beantragt werden, wie vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erklärt.
Diese Kinderfreibeträge können Eltern geltend machen
Eltern können bei der Steuererklärung verschiedene Freibeträge nutzen. Dazu gehört der Kinderfreibetrag von 3.012 Euro pro Elternteil für das Jahr 2023. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag von 1.464 Euro pro Elternteil für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Diese Freibeträge verringern die zu zahlende Einkommenssteuer.
Sollte die Steuerersparnis durch diese Freibeträge höher sein als der Anspruch auf Kindergeld, wird das bereits erhaltene Kindergeld abgezogen. Die verbleibende Summe des Kinderfreibetrags führt dann zu einer zusätzlichen Steuerentlastung. So wird die Steuerlast entsprechend dem Restbetrag des Freibetrags reduziert.
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„Anlage Kind“: Das gilt es zu beachten
Damit das Finanzamt die Günstigerprüfung durchführen kann, muss man bei der Einkommensteuererklärung die „Anlage Kind“ ausfüllen. Dabei ist es wichtig, dass für jedes Kind eine separate „Anlage Kind“ eingereicht wird.
Eltern können allerdings nur dann von den Steuerfreibeträgen profitieren, wenn das Kind eine bestimmte Altersgrenze noch nicht überschritten hat. In der Regel liegt diese Grenze bei 18 Jahren. Nach Erreichen der Volljährigkeit haben die Eltern normalerweise keinen Anspruch mehr auf diese Freibeträge.
Doch wie immer im Leben gibt es hier auch wieder Ausnahmen: Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind, werden ebenfalls berücksichtigt, sofern sie keiner Beschäftigung nachgehen und in Deutschland als arbeitssuchend gemeldet sind. Zudem können Kinder bis zum 25. Geburtstag berücksichtigt werden, wenn sie
- sich in einer Berufsausbildung befinden (Ausbildung oder ein Studium).
- sich in einer Übergangsphase von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden.
- eine Berufsausbildung aufgrund fehlender Ausbildungsplätze weder beginnen noch fortsetzen können.
- ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst absolvieren.