Wer hierzulande pflegebedürftig ist, erhält vom Staat in vielen Fällen das sogenannte Pflegegeld. Dabei handelt es sich um eine Sozialleistung, die Pflegebedürftigen gezahlt wird, falls sie dem Pflegegrad 2 oder einem höheren Pflegegrad zugeteilt wurden. Doch was passiert, wenn man jetzt sowohl das Pflegegeld als auch die gesetzlichen Rentenzahlungen erhält. Kann das Pflegegeld auf die Rente angerechnet werden? In diesem Artikel verraten wir es dir.
Alles zum Pflegegeld bei der Rente:
Pflegegeld: So dürfen Pflegebedürftige es verwenden
Menschen, die mindestens den Pflegegrad 2 haben, erhalten auch das Pflegegeld. Was genau sie damit anstellen, ist ihnen dabei völlig selbst überlassen. Viele Pflegebedürftige behalten das Geld einfach selbst, um damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Beim Pflegegrad 2 ist das in einigen Fällen auch noch gut möglich.
Schwieriger wird es jedoch bei höheren Pflegegraden, bei denen die betroffenen Personen oft schon schwer eingeschränkt sind und sich selbst kaum noch alleine verpflegen können und die Angehörigen deshalb einspringen. Gerade dabei ist es daher üblich, dass die Pflegebedürftigen das Pflegegeld ihren Angehörigen zukommen lassen. Quasi als Aufwandsentschädigung für ihre Arbeit.
Wird das Pflegegeld auf die Rente angerechnet?
Selbst wenn der oder die Pflegebedürftige gleichzeitig zum Pflegegeld noch Rentenzahlungen erhält, macht das in der Regel keinen Unterschied. Denn das Pflegegeld ist nun mal eine Sozialleistung und zählt daher nicht als Einkommen. Durch die Pflegegeldzahlungen können somit weder Rentenansprüche erworben werden, noch zählt es als Hinzuverdienst zu Rente.
Übrigens gibt es seit 2023 ohnehin keine Hinzuverdienstgrenze für Rentner und Rentnerinnen mehr. Du kannst also mittlerweile so viel Geld verdienen, wie du möchtest, ohne dass du mit Abzügen bei deiner Rente rechnen musst.
Fazit: Manchmal müssen Pflegende auch Steuern zahlen
Auch wenn die Angehörigen das Pflegegeld erhalten, zählt das immer noch als Sozialleistung. Das Geld zählt also auch in diesem Fall nicht als Einkommen und muss somit auch nicht versteuert werden.
Eine Ausnahme gibt es jedoch. Hat die pflegende Person keinen persönlichen Bezug zur pflegebedürftigen Person, erhält aber trotzdem das gesamte Pflegegeld, so geht man davon aus, dass die Person nur aus finanziellen Motiven handelt. Aus diesem Grund wird das Pflegegeld dann als Einkommen gewertet. Es fallen somit Steuern an.
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