Eine Risikolebensversicherung ist ideal für Personen, die ihre Angehörigen im Todesfall finanziell absichern möchten. Besonders relevant ist sie für Familien und Alleinerziehende. Aber auch unverheiratete Paare können von einer solchen Versicherung profitieren, um ihren Partner oder ihre Partnerin abzusichern. Was viele nicht wissen: Die Beiträge der Risikoversicherung können von der Steuer abgesetzt werden.
Kann die Risikolebensversicherung von der Steuer abgesetzt werden?
Ja, die Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Sie fallen unter die sogenannten Vorsorgeaufwendungen und lassen sich als Sonderausgaben angeben. Es gibt jedoch festgelegte Höchstbeträge für solche Aufwendungen.
So dürfen Arbeitnehmende in der Steuererklärung maximal 1.900 Euro pro Person und Jahr angeben. Selbstständige haben einen Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Jahr und Person, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe berichtet.
Dabei gelten diese Höchstbeträge für sämtliche Vorsorgeversicherungen. Das bedeutet, dass die Beiträge zur Risikolebensversicherung möglicherweise keinen steuerlichen Vorteil mehr haben, da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oft schon den Höchstbetrag überschreiten, berichtet der Lohi. Denn in der Regel sind diese bereits hoch genug, um den Höchstbetrag auszureizen.
Hinweis: Da sich Steuerregelungen ändern können, ist es dennoch ratsam, alle Vorsorgeaufwendungen in deiner Steuererklärung anzugeben. So bleibst du auf der sicheren Seite.
Wo trägt man die Risikolebensversicherung in der Steuererklärung ein?
Beiträge zur Risikolebensversicherung werden als Sonderausgaben betrachtet. Daher müssen sie in der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand angegeben werden. Diese Anlage ist für Ausgaben zur Altersvorsorge sowie für Versicherungen vorgesehen.
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Risikolebensversicherung – Steuererklärung für Hinterbliebene
Beim Tod des Versicherungsnehmers erhält die im Vertrag festgelegte Person die vereinbarte Summe. Diese Auszahlung bleibt laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe steuerfrei, solange der Erbschaftssteuer-Freibetrag nicht überschritten wird. Die Höhe des Freibetrags variiert je nach Verwandtschaftsgrad des Empfängers beziehungsweise der Empfängerin. Für Ehe- oder Lebenspartner:innen liegt dieser bei bis zu 500.000 Euro. Alle Vermögenswerte, einschließlich der Risikolebensversicherung, werden dabei berücksichtigt.
Sind die Kinder oder Stiefkinder des Versicherungsnehmers empfangsberechtigt, bleibt ein Betrag von bis zu 400.000 Euro steuerfrei. Für andere Verwandte, Freunde oder Geschäftspartner:innen aus Steuerklasse I liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro. Gehören die Empfänger:innen zur Steuerklasse II oder III, sind maximal 20.000 Euro von der Erbschaftssteuer befreit.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V und Lohi