Wer noch zusätzlich zur Rente Einkünfte hat, müsste diese theoretisch auch versteuern. Der Altersentlastungsbetrag ermöglicht es Rentner:innen jedoch einen Teil ihrer Nebeneinkünfte nicht versteuern zu müssen. Wer genau Anspruch darauf hat, verraten wir dir in diesem Artikel.
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Alles zum „Altersentlastungsbetrag“:
Was ist der Altersentlastungsbetrag?
Der sogenannte Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der das zu versteuernde Einkommen von Rentner:innen senkt. Das ist besonders dann nützlich, wenn Rentner:innen neben ihrer Rente noch andere Einkünfte haben. Diese müssen nämlich zum steuerpflichtigen Teil ihrer Rente hinzugerechnet werden. Der Altersentlastungsbetrag verhindert jedoch, dass Nebeneinkünfte vollständig steuerpflichtig werden.
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Wem steht der Altersentlastungsbetrag zu?
Das Besondere an diesem Altersentlastungsbetrag ist aber, dass er sich nach dem Geburtsjahr der betroffenen Personen richtet. Er steht Personen in der Regel ab dem Jahr zu, in dem sie 65 Jahre alt werden. Allerdings wird er von Jahr zu Jahr geringer.

So konnten Personen, die im Jahr 2005 ihr 64. Lebensjahr vollendeten, noch einen Altersentlastungsbetrag von 40 Prozent rechnen, was in etwa einer Summe von 1.900 Euro entspricht. Wer aber erst in diesem Jahr 65. Jahre alt geworden ist oder noch wird, kann nur von 13,2 Prozent und somit circa 627 Euro ausgehen.
Bis zum Jahr 2058 fällt der Altersentlastungsbetrag dabei auf 0. Wer also im Jahr 2057 noch 65 Jahre alt wird, erhält somit den letzten Steuerfreibetrag in Höhe von gerade einmal 19 Euro.
So wird der Altersentlastungsbetrag abgezogen
Der Altersentlastungsbetrag wird in der Regel völlig automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Unterschiede gibt es leidglich bei der Auszahlung von Erstattungen. So wird der Altersentlastungsbetrag beim regulären Einkommen bereits jeden Monat anteilig abgezogen.
Bei anderen Einkünften beispielsweise aus Mieten oder bei Kapitalvermögen wird er erst im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewährt und somit nachträglich abgezogen.

