Seit Januar 2023 gibt es in Deutschland das sogenannte Bürgergeld. Dabei soll dieses laut Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) „den sozialen Zusammenhalt zu stärken.“ Bei der Anrechnung des Bürgergelds gelten für Personen, die mit einem Partner zusammenleben, möglicherweise spezielle Regelungen. Welche das genau sind, erfährst du im Folgenden.
Wie viel Bürgergeld bekommt man, wenn der Partner arbeitet?
Wer Bürgergeld beantragt oder es schon bezieht und mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenlebt, hat sich mit Sicherheit schon einmal gefragt, ob dessen/deren Gehalt auf die Sozialleistung angerechnet wird. Laut Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird das Gehalt des Partners tatsächlich auf das Bürgergeld angerechnet.
Die Begründung dafür liegt darin, dass das Bürgergeld als „bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung“ konzipiert ist und daher nur gezahlt wird, wenn anderweitige Sicherungen des Lebensunterhalts fehlen, so das Ministerium. Aus diesem Grund werden bei der Anrechnung des Bürgergelds sowohl das eigene Einkommen als auch das des Partners berücksichtigt.
Vor der Anrechnung des Bürgergelds erfolgt eine Abziehung verschiedener Beträge vom Einkommen. Diese Maßnahme zielt darauf ab sicherzustellen, dass Personen, die einer regulären Arbeit nachgehen, über mehr verfügbares Einkommen verfügen als jene, die ausschließlich vom Bürgergeld leben.
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Spielt die Ehe bei der Anrechnung eine Rolle?
Für die Anrechnung spielt es keine Rolle, ob man verheiratet ist oder nicht. Der relevante Begriff hierbei lautet „Einstandsgemeinschaft“, der sowohl Ehepaare als auch nicht verheiratete Paare betrifft, wie es gesetzlich vorgesehen ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu klare Richtlinien festgelegt: Das Einkommen einer Person, die mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin zusammenlebt, wird auf das Bürgergeld des anderen angerechnet, wenn:
- Die Personen verheiratet sind und nicht dauerhaft getrennt leben.
- Die Personen in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben.
- Die Personen länger als ein Jahr zusammenleben.
- Die Personen mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
- Die Personen Kinder oder andere Angehörige im Haushalt versorgen.
- Eine Person befugt ist, über das Einkommen der jeweils anderen Person zu verfügen.