In Deutschland müssen jedes Jahr zahlreiche Rentner:innen ihre Steuererklärungen einreichen und einen Teil ihrer begrenzten Rente an das Finanzamt abführen. Allerdings gibt es erfreuliche Neuigkeiten: Auch Rentner:innen haben die Chance, ihre Steuerlast zu verringern, indem sie bestimmte Ausgaben geltend machen. So können sie beispielsweise Gesundheitsausgaben, Werbungskosten oder Ausgaben für eine Haushaltshilfe, ambulante Pflegedienste steuerlich geltend machen. Doch gilt das auch für die Kfz-Steuer? Hier erfährst du es.
Kfz-Steuer: Dürfen Rentner:innen sie von der Steuer absetzen?
Die Fahrzeugnutzung ist ein entscheidender Faktor bei der Berechnung der Kfz-Steuer. Im Allgemeinen gilt: Die steuermindernde Wirkung der Kfz-Steuer betrifft hauptsächlich Unternehmen oder Selbstständige. Für Personen, die ihr Fahrzeug ausschließlich privat nutzen, ist es nicht gestattet, die Kfz-Steuer steuerlich abzusetzen.
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Wann man die Kfz-Steuer geltend machen kann
Doch wie immer bestätigen Ausnahmen die Regel. Denn wer nach dem Erreichen der Regelaltersrente weiterhin eine berufliche Tätigkeit ausübt, hat die Möglichkeit, die Kosten für die berufliche Nutzung des Fahrzeugs steuerlich geltend zu machen. Darüber hinaus können auch die Anschaffungs- und Haltungskosten des Fahrzeugs abgesetzt werden. Dabei gelten diese Regeln:
- Die Kfz-Steuer kann nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn du weiterhin als Unternehmer:in, Selbständiger oder Freiberufler:in tätig bist und das Fahrzeug beruflich nutzt.
- Bei Selbstständigen, Freiberufler:innen und Unternehmer:innen gilt das Auto als Teil des Betriebsvermögens. Die Kfz-Steuer wird als Betriebsausgabe verbucht, da sie zu den laufenden Kosten zählt, die für den Betrieb entstehen müssen.
Diese Regelungen gelten für Privatpersonen:
- Privatpersonen sowie festangestellte Arbeitnehmer:innen können die Entfernungspauschale als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Diese Pauschale deckt die Kosten für den täglichen Arbeitsweg ab.
- Privatfahrten, die mit einem Firmenwagen unternommen werden, sind steuerlich nicht absetzbar. Jedoch besteht die Möglichkeit, für den geschäftlichen Anteil entweder ein Fahrtenbuch zu führen oder die „1-Prozent-Regelung“ zu verwenden.
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Wann eine Kfz-Steuerbefreiung möglich ist
Personen mit schweren Behinderungen haben die Möglichkeit, sich von der Kfz-Versicherung komplett befreien zu lassen, wenn in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „H“, „BI“ oder „aG“ eingetragen sind.
Zudem haben Personen, die durch einen Ausweis nachweisen können, dass sie aufgrund erheblicher Beeinträchtigungen in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr eingeschränkt sind, Anspruch auf eine 50-prozentige Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer.
Personen, die betroffen sind, haben die Wahl zwischen einer Ermäßigung der Kfz-Steuer oder einem Anspruch auf Freifahrtberechtigung. Wenn sie sich für die Kfz-Steuerermäßigung entscheiden, müssen sie auf ihr Recht zur kostenfreien Beförderung verzichten. Allerdings sind sie nicht dauerhaft an diese Entscheidung gebunden; sie können sie in der Zukunft ändern.
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