Immobilien sind nach wie vor eine gute finanzielle Absicherung. Gerade die Vermietung ist noch immer sehr populär. Doch Vermieter:innen müssen ihre Mieteinnahmen versteuern. Worauf sie dabei achten sollten und an welchen Stellen sogar gespart werden kann, verraten wir dir in diesem Artikel.
So müssen Mieteinnahmen versteuert werden:
Steuererklärung: Hier müssen Mieteinnahmen angegeben werden
Vermieter:innen sind dazu verpflichtet, die Mieteinnahmen von sämtlichen Immobilien, die sie besitzen, in der Steuererklärung anzugeben. Einkünfte in Form von Mieteinnahmen müssen in der Steuererklärung in der Anlage V versteuert werden.
Wie hoch die Steuern sind, die man auf diese Mieteinnahmen zahlen muss, ist immer von dem eigenen Einkommenssteuersatz abhängig. Grundsätzlich gilt jedoch, je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz.
Diese Werbungskosten können Vermieter absetzen
Alle Kosten, die rund um die vermietete Immobilie entstehen, können jedoch als Werbungskosten abgesetzt werden. Somit haben Vermieter:innen die Möglichkeit, beispielsweise bei Renovierungsarbeiten Geld zu sparen. Hierbei gilt grundsätzlich, dass die Ausgaben immer in dem Jahr abgesetzt werden können, in dem sie auch entstanden sind.
Vermieter:innen und Verpächter:innen haben derzeit die Möglichkeit, die folgenden Ausgaben in Form von Werbungskosten steuerlich abzusetzen:
- Betriebskosten
- Erhaltungsaufwendungen und Reparaturkosten
- Gebäudeabschreibung
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung
- Grundstückrechtsschutz
- Gartengeräte
Gut zu wissen ist auch, dass notwendige Fahrt- und Reisekosten abgesetzt werden können. Das geht immer dann, wenn du als Vermieter:in beispielsweise Reparaturen am Gebäude durchführen musst oder den Zählerstand ablesen möchtest.
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Fazit: Besonders hohe Kosten lassen sich auf mehrere Jahre verteilen
Bei besonders großen Renovierungsarbeiten oder aber der Neuanschaffung eines Gebäudes kommen oft große Summen zustande. Diese müssen nicht direkt innerhalb eines Jahres abgesetzt werden, sondern dürfen auf mehrere Jahre aufgeteilt werden.
So ist es beispielsweise möglich, die Anschaffungskosten einer Immobilie so aufzuteilen, dass man über 50 Jahre lang jährlich immer zwei Prozent abschreibt und den Gebäudewert geltend macht.