Wenn du die Witwenrente beziehst und zusätzlich aber noch dein eigenes Einkommen hast, ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Teil davon auf die Witwenrente angerechnet wird. Das würde jedoch bedeuten, dass deine Witwenrente gekürzt wird und du insgesamt weniger Geld erhältst. Ab diesem Monat ändert sich jedoch der Freibetrag der Hinterbliebenenrente. In diesem Artikel verraten wir dir, wie hoch dieser ausfällt und wie viel mehr Geld du somit erhältst.
Alles zum neuen Freibetrag der Witwenrente:
Im Juli steigen die Freibeträge
Ab Juli erhalten Rentner:innen in Deutschland 4,57 Prozent mehr Rente. Doch nicht nur für Menschen, die bereits im Ruhestand sind, geht damit eine Veränderung einher. Denn auch diverse Freibeträge steigen somit wieder an. Diesmal erhöht sich unter anderem auch der Freibetrag der Hinterbliebenenrente.
Bisher lag der Freibetrag bei 992,64 Euro im Monat. Das bedeutet, dass bis zu diesem Einkommen die Witwenrente nicht gekürzt wurde. Alles, was du über diese Summe hinaus verdienst, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Witwenrente: So hoch ist der neue Freibetrag
Ab diesem Monat soll sich das jedoch ändern. Denn anstatt der 992,64 Euro liegt der neue Freibetrag jetzt bei 1.038,05 Euro pro Monat. Doch das ist noch nicht alles. Denn auch die Freibeträge für Hinterbliebene mit Kindern erhöhen sich weiter.
Zuvor hast du pro Kind noch eine Summe von 210,56 Euro auf den Freibetrag draufrechnen können. Jetzt sind es pro Kind 220,19 Euro. Das bedeutet, dass du als Witwe oder Witwer mit einem Kind einen Freibetrag von 1.258,24 Euro hast. So viel Geld darfst du also verdienen, ohne dass dir etwas davon auf die Witwenrente angerechnet wird.
Wenn du mehr verdienen solltest, werden dir 40 Prozent von der Summe, die über dem Freibetrag liegt, auf die Witwenrente angerechnet. Diese fällt dann kürzer aus als regulär.
Fazit: Es gibt sogar Zuschläge auf die Witwenrente
Es gibt sogar noch weitere Neuerungen. So erhalten einige Hinterbliebene ab Juli einen Rentenzuschlag. Dieser liegt bei Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 bei 7,5 Prozent und bei Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 4,5 Prozent.
Wichtig zu wissen ist aber, dass dieser Zuschlag nur dann gezahlt wird, wenn der verstorbene Partner oder die verstorbene Partnerin selbst vor seinem oder ihrem Tod keine Rente bezogen hat und an seinem oder ihrem Todestag nicht älter als 65 Jahre und 8 Monate war.