Ab dem 1. Juli steigen die Renten für rund 21 Millionen Ruheständler:innen um genau 4,57 Prozent. Für einige Rentner:innen hat das negative Auswirkungen. Denn sie rutschen dadurch in die Steuerpflicht und müssen einen Teil ihrer Rente versteuern. Einige Personen können mit einem bestimmten Antrag der Steuerpflicht entgehen. Wie das genau funktioniert, erfährst du hier.
Wegen Rentenerhöhung werden tausende Rentner:innen steuerpflichtig
Im Juli 2024 werden die Renten in Deutschland um 4,57 Prozent angehoben. Für viele Rentner:innen hat das fatale Konsequenzen. Denn sie werden nun steuerpflichtig. Nach einer Berechnung des Verbraucherportals Finanztip betrifft dies insbesondere Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2024 in Rente gehen und eine Bruttojahresrente von mehr als 16.434 Euro erhalten.
Von dieser Summe werden die üblichen Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Auch die geltenden Pauschbeträge und der Rentenfreibetrag werden berücksichtigt. Dadurch liegt ihre verbleibende Rente oberhalb des Grundfreibetrags. Dieser Grundfreibetrag beträgt aktuell 11.604 Euro.
Wer früher in Rente gegangen ist, hat einen höheren Rentenfreibetrag
Früher in den Ruhestand gegangene Personen profitieren von höheren Rentenfreibeträgen, die es ihnen erlauben, mehr zu verdienen. Zum Beispiel dürfen Ruheständler, die im Jahr 2010 in Rente gegangen sind, gemäß Finanztip bis zu etwa 19.573 Euro an Rente beziehen, ohne eine Steuererklärung abgeben zu müssen.
Diese Grenze gilt jedoch nur für Renteneinkünfte; weitere Einkünfte oder hohe abzugsfähige Ausgaben können die steuerliche Situation beeinflussen. Demzufolge können die Anforderungen an eine Steuererklärung für Rentner individuell unterschiedlich ausfallen.
Wann Rentner:innen die Steuerpflicht entgehen können
Rentner:innen können unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreit werden, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mitteilt. Dies ist möglich, wenn sie zusätzliche steuermindernde Faktoren geltend machen können. Ein solcher Faktor ist zum Beispiel die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB).
Schon bei einem GdB von 20 erhalten Steuerpflichtige einen zusätzlichen Freibetrag von 384 Euro pro Jahr. Erhöht sich der GdB auf 50, steigt der Freibetrag auf 1.140 Euro. Für hilflose Menschen steigt dieser Freibetrag sogar auf 7.400 Euro an.
Zusätzlich wird die Steuerlast bei einem GdB von 80 in Verbindung mit dem Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder „TBI“ für Taubblindheit um weitere 4.500 Euro reduziert. Hilflose Personen profitieren ebenfalls von dieser Erleichterung. Laut BVL könnte sich der maximale Freibetrag durch den GdB so auf bis zu 11.900 Euro pro Jahr belaufen.
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Wer Pflegegrad beantragt sollte diesen Antrag gleich mit ausfüllen
Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL, rät dazu, bei der Beantragung eines Pflegegrades gleichzeitig einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung und der entsprechenden Merkzeichen zu stellen. Dies ist erforderlich, damit Steuerzahler:innen den Behinderten-Pauschbetrag nutzen können. Die Anträge dafür müssen bei dem örtlichen Versorgungsamt eingereicht werden.