Kinder sind eine wertvolle Bereicherung in unserem Leben, die uns ständig überraschen und Freude schenken. Jedoch gehen mit ihrer Erziehung und Betreuung auch erhebliche finanzielle Aufwendungen einher. Was vielen Eltern möglicherweise nicht bekannt ist: Es besteht tatsächlich die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen. Wir erklären dir alles, was du dazu wissen musst.
Kann ich Kindebetreuungskosten bei der Steuer absetzen?
Wenn du dein Kind betreuen lässt und dadurch Kosten entstehen, können zwei Drittel dieser Ausgaben als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden – bis zu einem maximalen Betrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Dein Kind darf noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben. Falls dein Kind eine Behinderung aufweist, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgetreten ist, gibt es keine Altersgrenze.
Diese Kinderbetreuungskosten kannst du von der Steuer absetzen
Wenn dein Kind in deinem Haushalt lebt, kannst du einige Kinderbetreuungskosten geltend machen. Wenn dein Kind in deinem Haushalt lebt, kannst du viele Kosten rund um die Kinderbetreuung geltend machen. Du kannst zum Beispiel die Kosten für einen Platz
- in einem Kindergarten,
- in einer Kindergrippe,
- in einer Kindertagesstätte
- oder in einem Kinderhort absetzen.
Zu den Kinderbetreuungskosten zählen auch die Ausgaben für
- eine/n Babysitter/in,
- ein Au-Pair
- oder eine Nanny bzw. ein Kindermädchen.
Dafür musst du eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen haben und diese per Überweisung begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
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Babysitting durch die Großeltern – kann man dies steuerlich absetzen?
Wenn du deine Eltern oder Schwiegereltern bittest, auf dein Kind aufzupassen, kannst du ihnen die Fahrtkosten erstatten und diese in deiner eigenen Steuererklärung angeben. Das gilt auch dann, wenn die Betreuung eine „familiäre Gefälligkeit“ darstellt und die Großeltern grundsätzlich nicht fürs Kinderhüten bezahlt werden. Die Richter aus Baden-Württemberg haben entschieden (Aktenzeichen 4 K 3278/11), dass 30 Cent pro gefahrenem Kilometer angemessen sind. Du musst die Erstattung der Fahrtkosten nicht versteuern, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt.