Es gibt manchmal gute Gründe, den Job zu kündigen. Ob es die tägliche Arbeit ist, die dich nervt, die unangenehmen Kollegen oder einfach der Wunsch nach einer beruflichen Veränderung. Doch hat man direkt Anspruch auf finanzielle Unterstützung seitens des Staates, wenn man selbst kündigt? Wann welche Regelung gilt und wie du als Arbeitnehmer:in die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld umgehen kannst, erfährst du hier.
Sperrfrist beim Arbeitslosengeld: In diesem Fall darf das Arbeitsamt sie verhängen
Wenn du selbst kündigst, kann das Arbeitsamt eine Sperrfrist für dein Arbeitslosengeld verhängen, da du die Arbeitslosigkeit durch deine Eigenkündigung selbst herbeigeführt hast. Das bedeutet, dass du auf das Arbeitslosengeld warten musst. Die Sperrfrist kann bis zu zwölf Wochen betragen und wird auf die gesamte Bezugsdauer deines Arbeitslosengeldes angerechnet. Das heißt, dass du letztendlich weniger Geld erhältst, als dir eigentlich zustünde.
Die gute Nachricht ist, dass du nach der Kündigung deines Jobs formlos schriftlich Einspruch gegen diese Sperre einlegen kannst. Dein Einspruch muss zwar auf einem gewichtigen Grund basieren, hat jedoch gute Erfolgschancen. Sozialgerichte haben die Sperrfrist bereits mehrmals für unwirksam erklärt.
Sperrfrist beim Arbeitslosengeld: So kannst du sie umgehen
Für den Antrag auf Arbeitslosengeld I ist es wichtig, zu begründen, warum du gekündigt hast. Es gibt jedoch bestimmte Gründe, die die Arbeitsagentur anerkennt und damit auch die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld nicht verhängt. Hierzu gehören unter anderem:
- Berufliche Gründe: Wenn du nachweislich überfordert bist und dein Job dich zu sehr belastet, erkennt die Arbeitsagentur dies normalerweise an. Du musst jedoch entsprechende Nachweise erbringen. Nachvollziehbare Gründe könnten beispielsweise Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sein. Auch eine Kündigung aufgrund verzögerter oder ausbleibender Lohnzahlungen führt in der Regel nicht zur Sperrfrist für das Arbeitslosengeld.
- Private Gründe: Wenn du mit deinem Lebenspartner eine „Erziehungsgemeinschaft“ gründest oder einen nahen Angehörigen pflegst, erkennt die Arbeitsagentur normalerweise an, dass keine Sperrfrist verhängt wird. Wenn du mit deinem Ehepartner zusammenziehst (auch ohne Eheschließung), entfällt ebenfalls die Sperrfrist. In anderen Fällen, in denen du nur in einer Partnerschaft lebst, gilt dies in der Regel nicht.
- Neuer Job: Wenn du eine neue Stelle in Aussicht hast und möglicherweise bereits einen Vertrag unterschrieben hast, sollte dies als wichtiger Grund angesehen werden.
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Arbeitgeber hat mich gekündigt: Droht mir nun eine Sperrfrist?
In manchen Fällen kann das durchaus passieren. Doch in diesem Zusammenhang spielt es eine Rolle, aus welchem Grund dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet hat. Es gibt drei verschiedene Arten von Kündigungen: personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungen.
- Personenbedingte Kündigung: Sie liegt vor, wenn der Grund für die Kündigung im Verhalten oder den Fähigkeiten des Arbeitnehmers liegt, beispielsweise bei unzureichender Leistung.
- Betriebsbedingte Kündigung: Die erfolgt, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erheblich verschlechtert und ein Stellenabbau erforderlich ist.
- Verhaltensbedingte Kündigung: Sie erfolgt, wenn der Arbeitnehmer durch Fehlverhalten oder Pflichtverletzungen negativ aufgefallen ist.
Bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen durch den Arbeitgeber besteht keine Sperrzeit. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung sieht es jedoch anders aus, da diese auf eigenem Fehlverhalten beruht.
Aufhebungsvertrag kann das Aus fürs Arbeitslosengeld bedeuten
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, mit einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, um beispielsweise Kündigungsfristen zu umgehen. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass ein solcher Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit führen kann.
Wenn du jedoch einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag hast, musst du keine Sperrfrist befürchten. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn du bereits aus betrieblichen Gründen gekündigt worden bist und mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung aushandeln kannst.
Quellen: T-Online, Kanzlei Hasselbach