Auch im Ruhestand sind nicht alle Verpflichtungen des Arbeitslebens vorbei. Man muss möglicherweise weiterhin eine Steuererklärung abgeben, falls das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 11.604 Euro übersteigt. Als Rentner besteht jedoch die Möglichkeit, das zu versteuernde Einkommen durch die Berücksichtigung von Ausgaben beim Finanzamt zu senken. Doch können sie auch die Kontoführungsgebühren von der Steuer absetzen? Hier erfährst du es.
Können Rentner:innen Kontoführungsgebühren von der Steuer absetzen?
Natürlich ist das möglich. Auch Rentner:innen können die Kontoführungsgebühren von der Steuer absetzen. So haben Rentner:innen die Möglichkeit, in ihrer Steuererklärung eine Pauschale von 16 Euro pro Jahr für Kontoführungsgebühren anzusetzen. Diese Pauschale wird vom Finanzamt üblicherweise ohne weiteren Nachweis anerkannt. Falls die tatsächlichen Kontoführungsgebühren höher als 16 Euro sind, können Rentner auch diese höheren Kosten geltend machen, müssen jedoch entsprechende Belege vorlegen.
Wann sich das Absetzen der Kontoführungsgebühren lohnt
Für Rentner:innen gilt eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro jährlich, die automatisch vom steuerpflichtigen Teil ihrer Rente abgezogen wird. Eine gesonderte Angabe in der Steuererklärung ist dafür nicht erforderlich.
Werbungskosten wie Kontoführungsgebühren sind nur dann steuermindernd, wenn sie zusammen mit anderen Werbungskosten die Pauschale von 102 Euro übersteigen. Ansonsten ist es nicht notwendig, diese Kosten einzeln aufzuführen, da sie keine zusätzliche steuerliche Auswirkung haben.
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In welche Anlage werden die Ausgaben eingetragen?
Rentner:innen können entweder die Pauschale von 16 Euro oder die tatsächlichen Kosten für Kontoführungsgebühren auf Seite 2 der Anlage R ihrer Steuererklärung angeben, wo auch die Werbungskosten für Altersbezüge verzeichnet werden.
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Quellen: Vereinigte Lohnsteuerhilfe, Buhl und T-Online