Wer Schulden hat, muss diese früher oder später begleichen. Ist das mit regulärem Gehalt nicht möglich, müssen oft Ersparnisse oder andere Wertgegenstände dran glauben. Doch was passiert eigentlich mit der Witwenrente? Ob auch sie pfändbar ist und wie du dich künftig vor Pfändungen schützen kannst, verraten wir dir in diesem Artikel.
Alles zur Pfändbarkeit der Witwenrente:
Ist die Witwenrente pfändbar?
Die Witwenrente – oder auch Hinterbliebenenrente genannt – soll Menschen, die ihren Ehepartner oder ihre Ehepartnerin verloren haben, finanziell unterstützen. Sie stellt dabei einen Teil der Rentenzahlung dar, den der oder die Verstorbenen zum Zeitpunkt seines oder ihres Todes erhalten hätte.
Die Witwenrente ist eine Leistung der Deutschen Rentenversicherung, weshalb sie auch regulär als Arbeitseinkommen betrachtet und somit auch im Pfändungsprozess wie solches behandelt wird. Das bedeutet, dass die Witwenrente genau wie das normale Einkommen im Schuldfall gepfändet werden kann.
So viel Witwenrente darf maximal gepfändet werden
Allerdings wird die Hinterbliebenenrente nur in einem gewissen Maß gepfändet. Denn laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung wolle man so verhindern, dass die Betroffenen nach dem Pfändungsprozess zu Sozialhilfeempfängern werden.
Aus diesem Grund ist nur ein Teil der Witwenrente pfändbar. Dieser sogenannte unpfändbare Grundbetrag liegt aktuell bei 1.491,75 Euro im Monat. Bei einer Witwenrente von 1.500 Euro pro Monat dürften demnach nur knapp 8 Euro gepfändet werden.
Wenn die betroffenen Personen von diesem Geld aber noch geschiedenen Ehepartner:innen oder leiblichen Kindern Unterhalt zahlen müssen, erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag noch weiter. Hierbei gilt ganz grundsätzlich: Je höher die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, desto höher ist auch der unpfändbare Betrag. Dabei spielt es keine Rolle, wem und wie viel Unterhalt man dieser Person oder diesen Personen zahlen muss.
Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 530 Euro im Monat und für die zweite bis fünfte Person erhöht sich der Betrag jeweils nochmal um 290 Euro.
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Fazit: Schütze dich vor Pfändungen
Die Witwenrente ist also wie alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung pfändbar. Um zumindest schonmal die Freibeträge vor einer Pfändung zu schützen, kann es sinnvoll sein, sich ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – einzurichten.
Auf dieses Konto darf theoretisch immer nur der monatliche Pfändungsfreibetrag eingehen. Dieser kann aber nicht gepfändet werden und man läuft keine Gefahr, dass die Witwenrente direkt ab Zahlungseingang gepfändet wird.