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Hochwasser: Müssen Arbeitnehmer bei der Arbeit erscheinen?

Das Hochwasser hat Deutschlands Süden weiterhin fest im Griff. Welche Verpflichtungen haben Arbeitnehmende in solchen Extremsituationen?

Auf einem Schild steht das Wort "Hochwasser". Dahinter ist ein gefluteter Weg.
© IMAGO/Wolfgang Maria Weber

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Ein Arzttermin während der Arbeitszeit? Ist das OK oder darf der Chef das verbieten? Wir klären auf, welche Regelungen es gibt und welche Ausnahmen der Arbeitgeber gestatten muss.

Umgestürzte Bäume, Häuser voller Wasser und Schlamm, überflutete Straßen. Der Dauerregen hat in Süddeutschland für erhebliches Chaos gesorgt. Diese Naturkatastrophe hat bereits Menschenleben gefordert und viele Menschen kämpfen um ihre Existenz. Eine Rückkehr zum Alltag scheint für viele momentan unvorstellbar. Doch welche Auswirkungen hat das Hochwasser für Arbeitnehmende? Müssen sie zur Arbeit erscheinen oder dürfen sie sich um andere dringende Angelegenheiten kümmern? Alle Antworten auf diese Fragen, liest du hier.

Mein Haus ist vom Hochwasser betroffen: Muss ich auf der Arbeit erscheinen?

In Süddeutschland hat das Hochwasser großen Schaden angerichtet. So hat der Dauerregen viele Straßen und auch Häuser unter Wasser gesetzt. Doch was ist, wenn das eigene Haus vom Hochwasser betroffen ist? Arbeitnehmende fragen sich in dieser Extremsituation, ob sie auf der Arbeit erscheinen müssen? Schließlich müssen viele Dinge erledigt werden, wenn das eigene Haus unter Wasser steht.

Zunächst muss das Wasser aus den Räumen entfernt werden, gefolgt von den Aufräumarbeiten. Diese können umfangreich sein und viel Zeit in Anspruch nehmen. Gemäß §616 des Bürgerlichen Gesetzbuches könnten Arbeitnehmende für diese Zeit möglicherweise von der Arbeit freigestellt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber umgehend gemeldet wird. Haufe.de empfiehlt, dies per Telefon, SMS, WhatsApp oder persönlich zu tun, um eine schnelle Kommunikation sicherzustellen.

Arbeitsvertrag auf Regelung überprüfen 

Betroffene müssen dringend ihren Arbeitsvertrag überprüfen. Denn oft ist die entsprechende Norm ausgeschlossen oder gilt nur für einen begrenzten Zeitraum. Fachanwalt Prof. Dr. Michael Fuhlrott erklärt gegenüber Ingenieur.de: Wenn der Paragraf nicht gestrichen wurde, hat der Angestellte Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wurde er jedoch eindeutig ausgeschlossen, verfällt auch das Recht auf Lohnfortzahlung.

Arbeitsplatz vom Hochwasser betroffen: Lohn muss gezahlt werden

Bei einer Flutkatastrophe kann sowohl der Arbeitsplatz als auch das Zuhause betroffen sein. Wenn das Arbeiten dort nicht mehr möglich ist, müssen Betroffene dennoch nicht auf ihr Gehalt verzichten. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden während Naturkatastrophen zu bezahlen, bis der Betrieb wieder aufgenommen werden kann.

Nur in extremen Fällen, die eine existenzielle Bedrohung für das Unternehmen darstellen, kann der Arbeitgeber von der Zahlungspflicht befreit werden.

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Hochwasser: Müssen Arbeitnehmende bei der Arbeit erscheinen?

Viele Bahnstrecken und Straßen sind durch das Hochwasser unpassierbar. Dennoch liegt es in der Verantwortung des Arbeitnehmenden, einen Weg zur Arbeitsstelle zu finden. Das sogenannte Wegerisiko trägt nämlich er.

„Das bedeutet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, um zur Arbeit zu gelangen. Nur wenn der Arbeitnehmer tatsächlich daran gehindert wird, zur Arbeit zu kommen, weil der Weg zu gefährlich ist und ihm eine persönliche Gefahr droht, wäre er von der Arbeitspflicht befreit“, erklärt Fuhlrott.

Ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht immer

Wenn der Beruf es erlaubt, kann der Arbeitnehmende im Katastrophenfall den Arbeitgeber um die Möglichkeit bitten, im Homeoffice zu arbeiten. Allerdings hat der Angestellte keinen rechtlichen Anspruch darauf, es sei denn, eine entsprechende Regelung ist ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten.