In Deutschland ist Kaffee unangefochten das beliebteste Getränk. So darf es natürlich auch im Büro nicht fehlen. Nicht nur, weil Kaffee so besonders gut schmeckt, sondern auch wegen seiner positiven Effekte auf die konzeptionellen Fähigkeiten, das Gedächtnis und die Aufnahmefähigkeit. Doch dürfen sich Mitarbeitende jederzeit einen Kaffee holen oder nur in den Pausenzeiten? Und was ist, wenn man beim Kaffeeholen mit anderen Kolleg:innen ins Gespräch kommt? Zählt das bereits als Kaffeepause? Was das Arbeitsrecht dazu sagt.
Gehören kurze Kaffeepausen zur Arbeitszeit?
Auf diese Frage hat das deutsche Arbeitsrecht keine allgemeine Antwort auf Lager. Doch grundsätzlich gilt jede Arbeitsunterbrechung als Pause, in der du keine jobbezogene Tätigkeit ausübst.
Wer seinen Kaffee zügig im Pausenraum kommt und das schwarze Gold anschließend während des Arbeitens trinkt, hat im eigentlichen Sinne keine Pause gemacht. Denn rein juristisch gesehen, handelt es sich hierbei lediglich um das „Kaffeeholen“. Ein Gespräch mit Kolleg:innen samt einer heißen Tasse Kaffee kann hingegen durchaus als Pause gewertet werden.
Kündigung wegen Kaffeepause?
Wer an der Kaffeemaschine hin und wieder ein kurzes Gespräch mit seinen Kolleg:innen führt, muss nicht direkt mit einem Rauswurf rechnen. Denn das Trinken einer Tasse Kaffee mit Kolleg:innen oder Tratsch und Klatsch am Wasserkocher wird in der Regel von den meisten Arbeitgebern geduldet. Denn schließlich stärken diese kurzen Gespräche das Teamgefühl und Wohlbefinden am Arbeitsplatz.
Arbeitest du in einem Betrieb mit einer strengen Pausenregelung, solltest du den Tratsch mit den Kolleg:innen bei einer Tasse Kaffee als Pause werten und diese korrekt ins Zeiterfassungskonto eintragen. Den Fauxpas der Kaffeepause kannst darüber hinaus mit einer vollen Thermoskanne am Schreibtisch umgehen.
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Was versteht man unter Arbeitszeit?
Im Arbeitszeitgesetz (§ 2 Abs. 1 ArbZG) heißt es hierzu: Die Arbeitszeit umfasst in erster Linie die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit – ohne Ruhepausen. Demzufolge zählen Mittagspause als auch andere Pausenzeiten nicht zur Arbeitszeit. Doch wie immer im Leben bestätigen Ausnahmen die Regel: Im Bergbau unter Tage sind Ruhepause in die Arbeitszeit integriert.
Aber auch die Länge der Arbeitszeit ist per Gesetz ganz genau geregelt. So sieht das Arbeitszeitgesetz eine maximale tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag vor (ArbZG § 2 Absatz 1). Da aber auch der Samstag als Werktag gilt, beträgt die maximale Arbeitszeit pro Woche daher 48 Stunden.
Doch in Sachen Arbeitszeit gibt es natürlich auch wieder Ausnahmen: So kann die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten wurden, heißt es laut dem Bundesministerium der Justiz.
Quellen: tz.de, gesetze-im-internet.de und t-online.de