Jede:r fünfte Deutsche leidet laut aktuellen Statistiken unter einer Pollenallergie. Mit dem Einsetzen des Frühlings und der Verbreitung von Pflanzenpollen in der Luft beginnt für viele genau dann eine herausfordernde Zeit. Dabei klagen Allergiker:innen häufig über Symptome wie Niesen, juckende Augen und allgemeine Erschöpfung. Allergien sind aber nicht nur im Frühjahr präsent: Einige Pollen können bis weit in den November hinein ihr Unwesen treiben und Unwohlsein verursachen. Viele Betroffene stellen sich dann die Frage, ob sie so ihrem Job nachgehen müssen. Rechtfertigen solche Allergien eine Krankschreibung? Was das Arbeitsrecht dazu sagt, erfährst du hier.
Job: Darf man sich wegen Allergien krankmelden?
Menschen, die unter Allergien leiden, kämpfen oft mit lästigen Symptomen wie einer laufenden Nase, juckenden und tränenden Augen. Die Frage, ob dies eine ausreichende Begründung für eine Krankmeldung darstellt, ist jedoch von der Intensität der Symptome abhängig.
Wenn die Beschwerden überhandnehmen, ist die klare Antwort: Ja. Denn selbst bei vermeintlich harmlosen Erkrankungen wie Allergien haben Arbeitnehmer:innen das Recht, eine Krankschreibung einzureichen, sobald sie ihre Arbeit nicht mehr ausführen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 37/91) hervor, wie auf dem Fachportal „Haufe.de“ erklärt wird.
Mitarbeitende gelten demnach auch dann als arbeitsunfähig, wenn sie ihre Arbeit nur unter dem Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands verrichten könnten. Personen, die stark auf allergieauslösende Stoffe reagieren, fallen ebenfalls unter diese Regelung und können als arbeitsunfähig angesehen werden.
Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Allerdings liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Arbeitnehmende aufgrund ihrer Allergie den Arbeitsweg nicht bewältigen können. Die Notwendigkeit von Arztbesuchen oder anderen medizinischen Behandlungen allein begründet nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit, wie Haufe berichtet.
Sollte der Arbeitgeber Zweifel haben, dass Mitarbeitende aufgrund allergischer Reaktionen tatsächlich nicht arbeitsfähig sind, obliegt ihm die Beweislast. Betroffene sollten sich daher bei ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin eine ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Denn im Zweifelsfall dient diese als Beweis.
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