Ein übermäßiges Maß an Stress und ein nerviger Chef beziehungsweise eine nervige Chefin sind für die meisten Menschen ausreichende Gründe, um ihren ungeliebten Job zu beenden. In dieser Situation bleibt Arbeitnehmern nichts anderes übrig, als ein Kündigungsschreiben zu verfassen. Dabei kommen beim Verfassen einige Fragen auf. Muss die Kündigung unterschrieben werden? Die Antwort erfährst du hier.
Muss eine Kündigung unterschrieben werden?
Nach aktueller Rechtslage bedürfen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen der Schriftform (§§ 623, 126 BGB). Doch muss man diese auch unterschreiben. Ja, die Unterschrift unter der Kündigung ist unumgänglich, wie die Anwaltskanzlei Andersch betont. Diese Anforderung steht im Einklang mit der Verpflichtung zur Schriftform. So ist es zwingend erforderlich, dass das Dokument handschriftlich unterzeichnet wird.
Dabei weist die Croset Kanzlei für Arbeitsrecht darauf hin, dass eine elektronische oder aufgedruckte Unterschrift nicht gültig ist. Juristisch betrachtet würde ein solcher Fehler die Wirksamkeit des Kündigungsschreibens beeinträchtigen können.
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Unterschrift muss bestimmte Kriterien erfüllen
Dennoch bedarf es bei der Verwendung einer handschriftlichen Unterschrift besondere Vorsicht. Denn in der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen Arbeitsgerichte über einzelne Buchstaben stritten. Damit hierzu erst gar nicht kommt, sollte die Unterschrift einige Kriterien erfüllen. So muss auf den ersten Blick die Identität des Ausstellers klar zu erkennen sein.
Darüber hinaus sollte die Unterschrift grundsätzlich mit dem Nachnamen erfolgen. Selbst bei einem häufigen Nachnamen ist das Hinzufügen des Vornamens nicht zwingend erforderlich, wie die Rechtsberatung Taylor Wessing erklärt.
Kündigung: Unterschrift muss eindeutig zuzuordnen sein
Eine vollständig lesbare Unterschrift ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt ein individueller Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen, um den Aussteller zu identifizieren und Fälschungen zu erschweren. Dies wurde durch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2022 bestätigt.
Demnach reicht es aus, wenn Personen, die mit dem Namen des Unterzeichners und seinen üblichen Unterschriften vertraut sind, den Namen aus dem Schriftbild erkennen können. Jedoch wird eine Paraphe nicht als gültige Unterschrift akzeptiert.
Quellen: Münchner Merkur, JuraForum.de und Haufe