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Diese 4 Mythen zur Probezeit solltest du unbedingt kennen

Seit Jahrzehnten kursieren zahlreiche falsche Annahmen rund um die Probezeit. Doch was steckt eigentlich dahinter? Wir haben uns die vier größten Mythen einmal genauer angeschaut.

Frau sitzt im Büro an ihrem Arbeitsplatz
© Getty Images/ Luis Alvarez

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In der Probezeit darf man keinen Urlaub nehmen und schon der kleinste Fehler kann in dieser besonderen Zeit zur Kündigung führen – Probezeit-Mythen wie diese sind in den Köpfen vieler Menschen immer noch fest verankert. Doch viele von ihnen stimmen nur teilweise oder sind schlicht ergreifend einfach falsch. Wir haben und die vier gängigsten Mythen über die Probezeit einmal genauer angeschaut. Ein Überblick. 

Das sind die vier häufigsten Mythen über die Probezeit

Rund um die Probezeit kursiert eine Menge Halbwissen. Kaum verwunderlich, denn schließlich ist die Probezeit aus arbeitsrechtlicher Sicht ein sehr schwammiges Konstrukt. Höchste Zeit also, um die 4 gängigsten Mythen einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.

1. Die Probezeit dauert immer sechs Monate

Hierbei handelt es sich um einen Mythos. Denn wie arbeitsverrag.org berichtet, kann die Probezeit genauso auch 3 Monate betragen. Um sich auch wirklich sicher zu sein, dass der neue Mitarbeitende auch ins neue Unternehmen passt, wählen Arbeitgeber in den meisten Fällen die maximale Dauer von sechs Monaten. Länger darf die Probezeit jedoch nicht dauern. Laut § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Probezeit eine Laufzeit von sechs Monaten nicht überschreiten.

2.  Mythen über dieProbezeit: Es darf kein Urlaub genommen werden 

Diese Aussage stimmt teilweise. Denn Arbeitnehmende dürfen während der Probezeit Urlaub nehmen. Doch den Anspruch auf vollen gesetzlichen Urlaub haben Neulinge erst sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG) – es sei denn, die Probezeit fällt kürzer aus. Als Mitarbeitende in der Probezeit erwirbt man für jeden vollen Monat rechnerisch ein Zwölftel des Jahresurlaubs, heißt es laut anwalt.de.

3. Eine fristlose Kündigung ist in der Probezeit möglich

Ja, eine fristlose Kündigung ist in der Probezeit durchaus möglich. Denn hierbei handelt es sich um ein Notfallmittel, welches es dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmenden ermöglichen soll, das Arbeitsverhältnis jederzeit zu beendigen, wenn die Beschäftigung nicht mehr tragbar ist. In den meisten Fällen wird die Probezeit durch eine ordentliche Kündigung beendet. Dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Datum, heißt es laut § 622 Absatz 3 BGB. 

Wichtig: Bei einer Kündigung in der Probezeit muss kein Grund genannt werden. Erfahrungsgemäß sind fristlose Kündigungen verhaltensbedingt.

4. Mythen über die Probezeit: Im Krankheitsfall bekommt man kein Geld

Diese Aussage ist teilweise richtig. Denn in den ersten vier Wochen besteht laut dem Gesetz kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Erkrankt man danach, steht dem/der Betroffenen eine Entgeltfortzahlung für die Krankheitstage zu – maximal für sechs Wochen. „Daran schließt sich gegebenenfalls der Bezug von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung an“, so die Rheinische Post.