Insbesondere dann, wenn es draußen regnet und es matschig ist, bleiben die Straßenschuhe oftmals vor der Wohnungstür stehen. Schließlich möchte man den Schmutz nicht in der ganzen Wohnung verteilen. In Mehrfamilienhäusern sorgen die Schuhe im Hausflur immer wieder zu Ärgernissen. Doch darf man Schuhe im Hausflur überhaupt abstellen? Hier erfährst du es.
Darf man Schuhe im Hausflur abstellen?
Es ist nicht möglich, die Frage, ob es erlaubt ist, Schuhe im Hausflur abzustellen, pauschal zu beantworten, da es keine allgemeingültige Regelung dafür gibt. Daher ist es ratsam, den Mietvertrag oder die Hausordnung zu prüfen, um mögliche Vorschriften zu diesem Thema zu finden. Interessanterweise wurde die Frage bereits in verschiedenen Gerichtsverfahren, wie dem Urteil des OLG Hamm vom 20.04.1988 (Az.: 15 W 168/88), thematisiert.
Demnach ist es grundsätzlich gestattet, Schuhe, die durch Regen oder Schnee nass geworden sind, vor der eigenen Wohnungstür abzustellen und dort für eine gewisse Zeit trocknen zu lassen. Um den Hausfrieden zu bewahren, sollte man die Schuhe jedoch auf der eigenen Fußmatte platzieren und nicht übermäßig lange im Flur stehen lassen. Sobald die Schuhe getrocknet sind, sollten sie in der eigenen Wohnung verstaut werden.
Hinweis: Es gibt allerdings auch zahlreiche Urteile, die das Abstellen von Schuhen eine vertragswidrige Nutzung gemäß § 541 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betrachten.
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Unbedingt auf Brandschutzbestimmungen achten
Die Möglichkeit, Schuhe im Hausflur zu platzieren, kann durch Brandschutzvorschriften beeinflusst werden. Flure und Treppenhäuser, die als Flucht- und Rettungswege dienen, dürfen nicht durch Schuhe oder Möbel blockiert werden. Abgestellte Gegenstände können die Brandlast erhöhen und somit die Ausbreitung von Feuer begünstigen. Es wird daher aus Brandschutzgründen empfohlen, Schuhe nicht dauerhaft im Flur oder vor der Wohnungstür zu lagern.
Ist ein Schuhregal im Treppenhaus erlaubt?
In den allermeisten Fällen sind Schuhregale oder Schuhschränke im Treppenhaus aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Neben der potenziellen Stolperfalle stellen sie auch eine erhöhte Brandlast im Flur dar (Urteil des Amtsgerichts Köpenick (4 C 143/17).
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Das Amtsgericht Köln erlaubte einer Mieterin in einem anderen Fall (222 C 426/00), ihren Schuhschrank in einer Nische im Hausflur zu belassen, da die Voreigentümerin dies erlaubt hatte und die Nutzung des Flurs dadurch nicht beeinträchtigt wurde.
Unter bestimmten Bedingungen kann also eine Ausnahme gemacht werden. Wer ein Schuhregal im Hausflur aufstellen möchte, sollte dies vorher unbedingt mit dem Vermieter bzw. der Vermieterin absprechen.
Quellen: Mietrecht.com, wohnglueck.de und Berliner Kurier