Ist der Mietvertrag einmal unterschrieben, so erfolgt als Nächstes die Schlüsselübergabe. Eigentlich muss der Vermieter oder die Vermieterin dabei alle Schlüssel für diese Wohnung an die Mieter:innen übergeben. Leider hört man aber immer wieder, dass die Zweitschlüssel einbehalten werden. Welche Rechte du in diesem Fall hast, verraten wir dir in diesem Artikel.
Was passiert, wenn der Vermieter den Zweitschlüssel behalten will:
Der Vermieter darf keine Schlüssel einbehalten
Der Vermieter oder die Vermieterin hat nach dem Unterschreiben des Mietvertrages kein Recht mehr, deine Wohnung zu betreten. Aus diesem Grund ist er oder sie auch gesetzlich dazu verpflichtet, alle Schlüssel für diese Wohnung dem Mieter oder der Mieterin auszuhändigen.
Es darf also auch keine Kopien geben, mit welchen sich der Vermieter oder die Vermieterin Zutritt zur Wohnung verschaffen kann. Sollte sich der Vermieter oder die Vermieterin dennoch unbefugten Zutritt zur Wohnung verschaffen, so zählt das ebenfalls als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).
Sollte sich der Vermieter oder die Vermieterin dennoch weigern, die Zweitschlüssel herauszugeben, hast du als Mieter:in mehrere Möglichkeiten. Zum einen darfst du das Schloss der Haustür austauschen lassen, wobei der oder die Vermieter:in die Kosten tragen muss. Zum anderen wäre auch eine Herausgabeklage eine Möglichkeit. Dieser Weg ist jedoch deutlich langwieriger.
In diesen Fällen musst du deinem Vermieter Zutritt gewähren
Grundsätzlich darf der Vermieter oder die Vermieterin deine Wohnung immer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mieters beziehungsweise der Mieterin betreten. Es gibt jedoch einige mietrechtliche Ausnahmen, in denen du deinem Vermieter oder deiner Vermieterin dennoch Zutritt zu deiner Wohnung gewähren solltest.
Das ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn Zählerstände abgelesen werden müssen oder jemand vorbeikommt, um notwendige Reparaturen durchzuführen. Geregelt ist das Ganze über das sogenannte Betretungsrecht zur ordnungsgemäßen Verwaltung.
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Fazit: Der Mieter hat für die Wohnung zu sorgen
Aber wenn wir mal ehrlich sind, gibt es für Vermieter:innen auch überhaupt keinen Grund, den Zweitschlüssel nicht herausgeben zu wollen oder sich unbefugten Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Denn spätestens mit dem Unterschreiben des Mietvertrages und der Schlüsselübergabe verpflichten sich die Mieter:innen, die Wohnung zu pflegen und für selbst verursachte Schäden zu haften.
Tun sie das nicht, brechen sie in der Regel den Mietvertrag und müssen für die Schäden selbst haften. Der Vermieter oder die Vermieterin kann sich somit selbst durch den Mietvertrag absichern.