Für viele Arbeitnehmende gehört die Raucherpause fest zum Arbeitsalltag dazu. Denn die wenigsten können acht Stunden auf den Glimmstängel verzichten oder nur in der Mittagspause rauchen. Daher huschen die meisten immer mal wieder vor die Tür, um schnell an der Zigarette zu ziehen. Doch sind Raucherpausen überhaupt erlaubt? Und kann der Chef bzw. die Chefin das Rauchen während der Arbeitszeit verbieten? Wir haben uns die Gesetzeslage einmal genauer angeschaut.
Raucherpausen: Darf der Arbeitgeber sie verbieten?
Raucherinnen und Raucher müssen jetzt ganz stark sein, denn hierzulande gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf eine Raucherpause. Konkret bedeutet das: Allein der Arbeitgeber entscheidet darüber, ob er seinen Mitarbeitenden eine Raucherpause zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gestattet oder nicht.
Auch wenn der Arbeitgeber Raucherpausen seinen Mitarbeitenden untersagen kann, darf er das Rauchen am Arbeitsplatz nicht verbieten. Denn das Rauchen ist immer noch eine Privatsache und kann nicht untersagt werden, solange man niemanden durch den Rauch schädigt oder belästigt.
Tipp: Sollte im Arbeitsvertrag keine Regelung zum Thema Raucherpausen geben, ist es ratsam, sich mit dem/der Vorgesetzten zusammenzusetzen und sich auf eine Regelung zu verständigen.
Ist die Raucherpause Arbeitszeit?
Gehst du nicht nur während der Mittagspause, sondern auch darüber hinaus vor die Tür, um eine zu rauchen, müssen diese zusätzlichen Pausen laut Arbeitsrecht theoretisch nachgeholt werden. Damit möchte man eine Benachteiligung von Nichtraucher:innen entgegenwirken, wie T-Online berichtet.
In der Theorie mag dies vielleicht so sein. Doch in der Praxis integrieren viele Beschäftigte ihre Zigarette in den Arbeitsalltag, ohne dafür am Ende des Tages länger arbeiten zu müssen.
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Was kann passieren, wenn man gegen Raucherregeln verstößt?
Wer allerdings vergisst, Raucherpausen nachzuarbeiten oder sich fürs Rauchen in Pause zu stempeln, kann durchaus Probleme bekommen. Meist kommt es erst einmal nur zu Ermahnung. Sollte sich das Verhalten allerdings wiederholen, kann durchaus eine Abmahnung oder auch die fristlose Kündigung ausgesprochen werden (vgl. etwa Arbeitsgericht Duisburg, Az. 3 CA 1336/09 ), heißt es laut dem Nachrichtenportal T-Online.