Heiligabend ist nur noch ein paar wenige Tage entfernt. Aus diesem Grund dürfte bei vielen schon der Weihnachtsbaum im Wohnzimmer stehen oder wird schon bald aufgebaut. Manche setzen hierbei immer noch auf echte Kerze. Dabei sorgen Weihnachtskerzen und Co. nicht nur für eine festliche Stimmung, sondern sind auch für einige Brandschäden während der Festtage verantwortlich. Aber welche Versicherung zahlt, wenn der Weihnachtsbaum brennt? Hier erfährst du es.
Zahlt die Versicherung, wenn der Weihnachtsbaum brennt?
Heftige Diskussionen unter dem festlich geschmückten Weihnachtsbaum sind an Heiligabend keine Seltenheit. Jedoch ist es weitaus besorgniserregender, wenn der gesamte Weihnachtsbaum in Flammen steht. Doch welche Versicherung kommt für den Schaden auf? Die gute Nachricht: Falls es der Brand nicht durch fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist, bleibt man auf dem Schaden in der Regel nicht sitzen.
So deckt die Hausratversicherung Schäden an Inventar ab, darunter fallen Möbel, Kleidung und sogar Geschenke, die unter dem Weihnachtsbaum liegen. Bargeld und Schmuck sind in der Regel ebenfalls bis zu einer bestimmten Grenze versichert. Die Hausratversicherung deckt keine Schäden an der Bausubstanz ab, also nicht am Gebäude selbst oder an festen Bestandteilen wie beispielsweise Satellitenschüsseln. Hier tritt die Wohngebäudeversicherung in Kraft, die für jeden Hauseigentümer:innen unerlässlich ist.
Aufgepasst: Wenn durch das Löschen Schäden entstehen, sind diese ebenfalls versichert. Also keine falsche Zurückhaltung, wenn du Feuerlöscher und Co. einsetzt!
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Versicherungen dürfen Leistungen bei Fahrlässigkeit mindern
Es ist wichtig, dass man immer ein wachsames Auge auf brennende echte Kerzen hat – sei es auf dem Weihnachtsbaum, dem Adventskranz oder an anderen Stellen. Viele Brände könnten vermieden werden, wenn man entsprechend aufmerksam ist. Daher kann die Versicherung auch ihre Leistungen kürzen oder sogar verweigern, falls ein selbstverschuldeter Brand am Weihnachtsbaum der Grund für den Schaden ist.
Dabei unterscheiden viele Versicherungen zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässigem Verhalten deckt die Versicherung den Schaden ab. Dazu zählen beispielsweise kurze Abwesenheiten wie der Gang zur Toilette oder das Öffnen der Haustür, während die Kerzen am Weihnachtsbaum brennen.
Bei grob fahrlässigem Verhalten kann gemäß § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die Versicherung ihre Leistungen stark reduzieren oder sogar komplett streichen, abhängig von der Schwere des eigenen Verschuldens.