Wer eine Solaranlage betreibt, muss sich nicht nur um Technik und Anschluss an das Stromnetz kümmern, sondern auch um steuerliche Fragen. Ab 2026 gilt eine neue Vorschrift, die den Umgang mit selbst erzeugtem Strom steuerlich neu regelt. An welche Steuerregeln sich Solarbesitzer*innen dann halten müssen, erfährst du hier.
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Ab 2026: Wegfall der fiktiven Abrechnungen für Solarbesitzer*innen
Bislang mussten Betreiber*innen ihren Eigenverbrauch so abrechnen, als hätten sie den Strom erst verkauft und dann zurückgekauft – mit allen fiktiven Rechnungen, die dazugehörten. Damit ist ab 2026 Schluss. Dann wird klar zwischen Strom, der ins Netz fließt, und dem, der im eigenen Haushalt genutzt wird, unterschieden.
Diese Änderung basiert auf Urteilen des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2022 und 2023 und wurde vom Bundesfinanzministerium umgesetzt, wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet. Bis zum 31. Dezember 2025 können Betreiber*innen noch nach den alten Regeln rechnen, danach gilt die neue Abrechnung verpflichtend. Wer sich nicht daran hält, riskiert finanzielle Nachteile – egal, ob aus Unwissenheit oder Absicht.
Fehlerhafte Umsatzsteuer: Was Solarbesitzer*innen beachten müssen
Fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer muss ans Finanzamt fließen, während Netzbetreiber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen dürfen. Stellt der Netzbetreiber weiterhin Rücklieferungen in Rechnung, kann auch der Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer daraus nicht geltend machen. Außerdem kann für den Eigenverbrauch eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe fällig werden.
Auswirkungen auf die Steuererklärung
Die Änderung hat direkte Auswirkungen auf die Umsatzsteuererklärung. Betreiber müssen künftig den selbst verbrauchten Strom korrekt angeben und entsprechend von der Umsatzsteuer befreien. Eine fehlerhafte oder unvollständige Angabe kann zu Nachzahlungen oder Strafen führen.
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So behalten Solarbesitzer*innen bei der Umstellung den Überblick
Am besten besprechen Solarbesitzer*innen die Umstellung frühzeitig mit ihrem Netzbetreiber, damit Abrechnungssysteme nahtlos aufeinander abgestimmt werden. Wer eine neue Anlage anschafft, sollte prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung für ihn passt – sie kann erheblichen Verwaltungsaufwand einsparen. Entscheidend sind dabei die Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Beim Kauf der Anlage ist außerdem die Umsatzsteuer zu beachten: Je nach Größe fallen entweder 19 Prozent oder null Prozent an. Mit diesen Überlegungen können Betreiber von Anfang an Klarheit behalten und böse Überraschungen bei der Steuer vermeiden.

