Wer Arbeitslosengeld I bezieht oder es voraussichtlich im neuen Jahr beziehen wird, muss sich jetzt auf einige Änderungen einstellen. Welche Neuerungen es 2026 geben wird und wie sie sich auf Empfänger*innen der Leistung auswirken, verraten wir dir in diesem Artikel.
Alles zu den „Änderungen beim Arbeitslosengeld I 2026“:
Arbeitslosengeld I: Diese beiden Änderungen gelten ab 2026
Auch 2026 gibt es wieder einige Neuerungen. Das ist auch beim Arbeitslosengeld I der Fall. Was genau geändert werden soll und wie sich die Änderungen auf Leistungsempfänger*innen auswirken, liest du hier:
1. Auszahlung nur per Überweisung
Bisher war es noch möglich, das Arbeitslosengeld I per Scheck zu bekommen. Ab dem 1. Januar 2026 wird das Verfahren jedoch eingestellt. Dann erfolgt die Auszahlung nur noch per Überweisung. Leistungsempfänger*innen, die derzeit noch kein Girokonto besitzen, auf welches das Geld eingezahlt wird, sollten sich daher schnellstmöglich um die Eröffnung eines Kontos kümmern.
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2. Höhere Beitragsbemessungsgrenze
Ab dem kommenden Jahr steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung. Sie wird um 8.450 Euro pro Monat beziehungsweise um 101.400 Euro pro Jahr angehoben.
Betroffene, die zuvor hohe Einkommen hatten, können durch diese Änderungen durchaus mit höheren Arbeitslosengeld I-Beträgen rechnen.

Künftig wird alles digitaler
Grundsätzlich setzt die Bundesagentur für Arbeit derzeit immer mehr auf digitale Kommunikation. Mittlerweile stehen nicht nur Anträge und Formulare online zur Verfügung, auch die Krankmeldung ist bereits seit 2024 elektronisch möglich.
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, muss sich bei Krankheit zwar nach wie vor bei der Agentur für Arbeit krankmelden, spart sich dank der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) jedoch eine Menge Papierkram.
Fazit: Diese Dinge bleiben gleich
Es gibt also einige Änderungen beim Arbeitslosengeld I. Doch einige Dinge bleiben nach wie vor unverändert. So bleibt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung auch im Jahr 2026 weiterhin bei 2,6 Prozent und auch die grundsätzlichen Regeln zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bleiben erhalten. Nach wie vor werden somit bei kinderlosen Personen 60 Prozent und bei Empfänger*innen mit Kindern etwa 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts gezahlt.

