Die telefonische Krankschreibung macht den Arbeitsalltag vieler Menschen einfacher. Bei Erkältungen oder leichten Beschwerden erspart sie den Praxisbesuch. Viele wissen jedoch nicht genau, wie die Regelung funktioniert. Vor allem bei rückwirkenden Krankschreibungen bestehen Unsicherheiten über das Vorgehen und die Voraussetzungen. Wir erklären, was genau gilt.
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Telefonische Krankschreibung 2025: Diese Voraussetzungen gelten
Die telefonische Krankschreibung bleibt 2025 eine praktische Lösung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit leichten Beschwerden. Ärzte und Ärztinnen dürfen sie allerdings nur ausstellen, wenn die Patienten der Praxis bekannt sind und in den letzten 2 Jahren mindestens einmal persönlich vorstellig waren.
Üblich ist eine Krankschreibung von maximal 5 Tagen, wie das Bundesministerium für Gesundheit schreibt. Wer länger krankgeschrieben werden muss, benötigt in der Regel einen persönlichen Arztbesuch. Bietet die Praxis eine Videosprechstunde an, lässt sich die Krankschreibung sogar auf bis zu sieben Tage verlängern.
Auch Eltern profitieren von der telefonischen Krankschreibung: Ist das Kind der Praxis bekannt, können sie sich bis zu 5 Tage telefonisch freistellen lassen, um es zu Hause zu betreuen, heißt es auf der Webseite der Bundesregierung. Für Beschäftigte ist der Ablauf nun einfacher – die Krankmeldung geht elektronisch direkt an den Arbeitgeber, nur ein Ausdruck bleibt für die eigenen Unterlagen.
Rückwirkende Krankschreibung: So funktioniert die AU im Nachhinein
Rückwirkende Krankschreibungen bleiben 2025 möglich, jedoch nur unter klaren Voraussetzungen. Ärzte und Ärztinnen können Arbeitnehmende maximal drei Tage rückwirkend krankmelden, wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet. Entscheidend ist, dass die Krankheit eindeutig nachweisbar ist und nachvollziehbare Gründe bestehen, weshalb die Praxis nicht früher kontaktiert wurde.
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Doch aufgepasst: Ob eine rückwirkende Krankschreibung ausgestellt wird, liegt im Ermessen des Arztes beziehungsweise der Ärztin. Um Probleme zu vermeiden, sollten Arbeitnehmende die Praxis idealerweise bereits am ersten Krankheitstag informieren.

