Nach einer Reihe von Arbeitsniederlegungen in Spanien, Italien und Portugal folgen nun landesweite Streiks in Italien. Nicht nur das Flugnetz, sondern auch das Schienen- und öffentliche Nahverkehrsnetz ist betroffen. Mit Blick auf den Flugverkehr sollen an den Arbeitskampfmaßnahmen das Bodenpersonal sowie das Flugpersonal beteiligt sein.
Reisende in ganz Italien müssen im September mit weitreichenden Verkehrsstörungen rechnen. Auch Mitarbeitende der Fluggesellschaften easyJet und Volotea werden dazu angehalten, ihre Arbeit niederzulegen. Nina Staub, Fluggastrechtsexpertin bei AirHelp, erklärt, welche Rechte betroffene Urlauber*innen bei den Streiks am 6., 14. und 26. September haben.
Alles zu Thema „Streik in Italien“
- Die wichtigsten Fakten im Überblick
- Entschädigungszahlungen sind nicht immer möglich
- So erkennen Reisende ihren Entschädigungsanspruch
- Generell gilt jedoch: Passagiere haben Anspruch auf Ersatzleistungen
- Mehr als 2 Stunden Verspätung: Den Fluggästen stehen Mahlzeiten und Getränke zu
- Diese Rechte haben Passagiere laut EU-Regulation Nr. 261/2004
Die wichtigsten Fakten im Überblick
- 6. September: Ein 24-stündiger Streik des Flugpersonals von easyJet, der Flüge von und nach Catania beeinträchtigen wird sowie ein Streik der Bodenabfertigung von Swissport. Zudem wird es an den Flughäfen von Florenz und Pisa Streiks bei der Gepäckabfertigung geben.
- 14. September: Ganztägiger Ausstand des Bodenpersonals an den Flughäfen Mailand-Linate und Mailand-Malpensa.
- 26. September: Mehrere landesweite 24-Stunden-Streiks vom Assaeroporti (Flughafenmanagement), der Gewerkschaft CUB Trasporti und dem Flugpersonal von Volotea.

Entschädigungszahlungen sind nicht immer möglich
Fluggäste in Europa werden derzeit von einer Streikwelle überrollt. Vor allem Urlauber*innen in Italien trifft es dabei hart. Ob Passagier*innen bei Flugausfällen und Verspätungen eine Entschädigung zusteht, hängt nach EU-Regulation Nr. 261/2004 tatsächlich davon ab, um welche Art von Streik es sich handelt und wer streikt.
Wenn beispielsweise das Boden- oder Flughafenpersonal, das unter anderem für die Gepäckabfertigung oder den Check-in verantwortlich ist, streikt – und nicht die Airline selbst – handelt es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand. Fluggästen steht in diesem Fall keine Entschädigung zu, wenn sie ihren Flug verpassen oder verspätet am Zielort ankommen.

So erkennen Reisende ihren Entschädigungsanspruch
Am 6. und am 26. September wird es für Urlauber*innen unübersichtlich, weil mehrere Parteien gleichzeitig streiken. Fluggäste müssen im Einzelfall klären, wer für den Ausfall oder die Verspätung verantwortlich ist: die Airline selbst oder das Bodenpersonal. Nur Flugstörungen, die eindeutig von EasyJet oder Volotea verursacht werden, etwa durch das Kabinenpersonal oder Pilot*innen, sind entschädigungsberechtigt.
Lässt sich die Verantwortung nicht klar zuordnen, wird davon ausgegangen, dass kein Anspruch besteht. Fluggäste sollten dies daher individuell prüfen. Auf der Webseite von AirHelp können betroffene Reisende beispielsweise direkt über ihre Bordkarte nachsehen, ob sie entschädigungsberechtigt sind.
Fluggastrechtsexpertin Nina Staub erklärt: „Für den Streik am 14. September gilt: Fluggäste haben beim Streik des Bodenpersonals nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn dieses direkt bei der Airline angestellt ist. Bei Streiks von externem Flughafenpersonal besteht kein Anspruch.“

Generell gilt jedoch: Passagiere haben Anspruch auf Ersatzleistungen
Für betroffene Urlauber*innen gilt: Fluggäste, deren Flüge mehr als fünf Stunden verspätet sind, haben Anspruch auf eine alternative Beförderung oder eine vollständige Erstattung des Flugpreises. In der Regel bieten die Fluggesellschaften eine Umbuchung auf einen alternativen Flug an.
Wird die Fluggesellschaft nicht von sich aus tätig oder kann sie keine geeignete alternative Beförderung anbieten, können die betroffenen Fluggäste selbst eine Alternative suchen und die Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Um die Erstattung der Kosten zu gewährleisten, sollten betroffene Passagier*innen eventuelle Umbuchungen auf Bus, Bahn oder andere Flüge jedoch keinesfalls ohne Absprache mit der Airline durchführen.

Mehr als 2 Stunden Verspätung: Den Fluggästen stehen Mahlzeiten und Getränke zu
Zudem muss die ausführende Airline bei Verspätungen von über zwei Stunden den Passagier*innen am Flughafen Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Es müssen auch zwei Telefonate oder der Versand von zwei E-Mails ermöglicht werden. Sofern notwendig müssen die Airlines eine Unterkunft bereitstellen sowie die Beförderung dorthin ermöglichen.
Es wird in jedem Fall angeraten, diese Versorgungsleistung bei der Fluggesellschaft einzufordern. Staub empfiehlt allen Passagier*innen, ihre Quittungen aufzubewahren, um eine Kostenerstattung für Mahlzeiten, Erfrischungen, alternative Reisen und Unterkünfte von den Fluggesellschaften zu erhalten.
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Diese Rechte haben Passagiere laut EU-Regulation Nr. 261/2004
Flugausfälle und -verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Entschädigungszahlung wird durch die Länge der Flugstrecke berechnet.
Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagier*innen können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend durchsetzen, bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin.
Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird. Angekündigte wie unangekündigte Streiks gehören nicht dazu.
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