Obwohl kein gesetzlicher Anspruch besteht, zahlen in Deutschland viele Unternehmen ihren Beschäftigten Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Geld, über das sich viele angesichts der hohen Lebenshaltungskosten sehr freuen dürften. Doch erhält man die Sonderzahlungen auch noch im Jahr des Renteneintritts? Denn je nachdem wann man in Rente geht, hat man nur noch ein paar Monate im Unternehmen gearbeitet. Welche Regelungen gelten, erfährst du hier.
Renteneintritt: Hat man Anspruch auf Weihnachtsgeld
Kurz vor dem Renteneintritt schwirren noch so manche Fragen im Kopf. So herrscht bei vielen Unklarheit darüber, ob man im Jahr des Renteneintritts noch Anspruch auf Weihnachtsgeld hat. An dieser Stelle müssen wir dich leider enttäuschen. Denn in der Regel verfällt der Anspruch mit dem Rentenbeginn. Als letztes Zeichen der Wertschätzung zahlen einige Unternehmen das Weihnachtsgeld dennoch – insbesondere dann, wenn der Mitarbeitende in den letzten Monaten des Jahres ausscheidet.
Wer das Weihnachtsgeld auf jeden Fall noch vor der Rente kassieren möchte, sollte lieber auf Nummer sichergehen und den Renteneintritt noch ein wenig nach hinten verschieben. Denn wenn der Renteneintritt auf den 1. November oder 1. Dezember datiert ist, kann es je nach Höhe des Weihnachtsgelds lohnenswert sein, noch bis Ende des Jahres arbeiten zu gehen.
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Wie sieht es beim Urlaubsgeld aus?
Etwas anders sieht es hingegen beim Urlaubsgeld aus. Ob man die Sonderzahlung erhält, hängt nämlich in erster Linie vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. Wer nämlich durch einen Renteneintritt erst in der zweiten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet, hat steuerklassen.com zufolge nicht nur Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sondern auch auf das Urlaubsgeld in voller Höhe.
Konkret bedeutet dies: Sollte dein letzter Arbeitstag zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember fallen, hast du Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern keine abweichenden Regelungen in deinem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt sind. Es gilt lediglich die Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Januar desselben Jahres besteht.
Urlaubsanspruch bei Renteneintritt vor dem 1. Juli
Wenn dein letzter Arbeitstag zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni eines Jahres liegt, hast du einen anteiligen Urlaubsanspruch. Pro Monat entspricht dein Anspruch auf Urlaub einem Zwölftel deines Jahresurlaubs. Sind in deinem Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage festgehalten, bedeutet das Folgendes:
- Ruhestand zum 30.3. – 30 Urlaubstage / 12 Monate x 3 Monate = 7,5 Tage
- Renteneintritt zum 30.5. – 30 Urlaubstage / 12 Monate x 5 Monate = 12,5 Tage
- Ruhestand zum 30.6. – 30 Urlaubstage / 12 Monate x 6 Monate = 15,0 Tage
Ob das Urlaubsgeld in diesen Fällen dann anteilig überwiesen wird, sollte man am besten direkt mit dem Arbeitgeber selbst besprechen.