Möchtest du deine Steuerklasse wechseln? Das ist nicht immer einfach möglich. Denn deine Steuerklasse wird in erster Linie durch deine Lebensumstände bestimmt, nicht durch dich selbst. Die gute Nachricht: Es gibt bestimmte Situationen, in denen du tatsächlich die Möglichkeit hast, deine Steuerklasse zu wechseln. Wann das genau der Fall ist und welche Formulare man dafür benötigt, erklären wir dir im Folgenden.
Wann du deine Steuerklasse nicht wechseln kannst
Wenn du ledig bist, geschieden wurdest, verwitwet bist (ab dem zweiten Jahr nach dem Verlust deines Partners) oder getrennt lebst (im darauf folgenden Jahr der Trennung), wirst du der Steuerklasse eins zugeordnet. Sobald du heiratest, wirst du automatisch in die Steuerklasse vier eingestuft.
Diese Einstufung kannst du jedoch später ändern. Im Jahr des Todes deines Ehepartners beziehungsweise deiner Ehepartnerin wirst du als verwitwet in Steuerklasse drei eingestuft. Danach fällst du wieder in die Steuerklasse eins.
Wenn du neben deinem Vollzeitjob noch einen weiteren Job hast, bei dem du mehr als 538 Euro verdienst, wirst du automatisch in Steuerklasse 6 für diesen Nebenjob eingestuft. Da es in dieser Steuerklasse jedoch keine Freibeträge gibt, solltest du sorgfältig prüfen, ob sich der Zweitjob finanziell für dich lohnt.
Für viele Vollzeitbeschäftigte ist daher oftmals ein Minijob mit einem Verdienst von unter 538 vorteilhafter. Die genannten Steuerklassen-Konstellationen sind unveränderlich, jedoch gibt es bestimmte Umstände, unter denen ein Wechsel der Steuerklasse möglich ist.
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Steuerklasse wechseln: Das gilt nach der Heirat
Nach der Heirat stehen drei Steuerklassen zur Auswahl: die Kombination aus drei und fünf, Steuerklasse vier und Steuerklasse vier mit Faktor. In der Regel werdet ihr automatisch der Steuerklasse vier zugeordnet.
Aber keine Sorge, ihr könnt diese Zuordnung jederzeit ändern, indem ihr einen Antrag auf Steuerklassenwechsel für Ehepartner:innen stellt. Diesen Antrag findet ihr auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.
Alleinerziehende Arbeitnehmende: Wann ein Wechsel der Steuerklasse möglich ist
Alleinerziehende Arbeitnehmer:innen haben die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen ihre Steuerklasse zu ändern, wenn sie allein mit ihren Kindern leben. Ein Wechsel von Steuerklasse 1 zu Steuerklasse 2 kann finanzielle Vorteile bringen, da damit ein Entlastungsbeitrag verbunden ist.
Dieser beinhaltet einen jährlichen Freibetrag von 4.260 Euro für Alleinerziehende mit einem Kind, der sich um 240 Euro für jedes weitere Kind erhöht. Um diesen Freibetrag zu erhalten, ist ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt einzureichen.
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