Bei insgesamt sechs Steuerklassen ist es oft schwierig, den Überblick zu behalten. Die Steuerklasse 1 dürfte jedoch am geläufigsten sein, da viele Steuerzahler:innen dieser Klasse zugeordnet sind. Welche Besonderheiten die Steuerklasse 1 mit sich bringt, erfährst du hier. Ein Überblick.
Steuerklasse 1: Wer wird ihr zugeteilt?
Steuerklasse 1 gilt für Arbeitnehmer:innen, die ledig, getrennt lebend, geschieden oder verwitwet sind oder deren Ehegatte außerhalb der Europäischen Union ansässig ist. Im Falle einer bevorstehenden Scheidung müssen sich die betroffenen Ehepartner:innen in Steuerklasse 1 einordnen, sobald getrennte Wohnungen vorhanden sind. Verwitwete Personen werden ab dem zweiten Jahr nach dem Todesjahr ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin automatisch der Steuerklasse 1 zugeordnet.
Welche Abzüge gibt es?
Die Abzüge in Steuerklasse 1 variieren je nach Höhe des Einkommens. Verdient man monatlich nicht mehr als 538 € als geringfügig Beschäftigter oder Minijobber, bleibt die Zuordnung zur Steuerklasse bedeutungslos, da das Einkommen unversteuert bleibt. Bei einem Verdienst von über 538 € im Monat fallen jedoch Lohnsteuer und Sozialabgaben an. Im Allgemeinen entsprechen die Abzüge in Steuerklasse 1 denen in anderen Steuerklassen. Hierzu gehören unter anderem:
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung
- Krankenversicherung (gesetzlich oder Privat)
- Pflegeversicherung
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Wie viel wird bei Steuerklasse 1 abzogen?
Die Höhe der Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben in Steuerklasse 1 variiert je nach Einkommenshöhe. Mit steigendem Verdienst erhöht sich auch der Steuersatz gemäß dem progressiven Steuertarif. Der niedrigste Steuersatz von 14 Prozent greift für Einkommen über dem Grundfreibetrag. Dieser Steuersatz steigt progressiv mit dem Einkommen an.
Bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 58.000 Euro pro Jahr wird jeder zusätzliche Euro mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent belastet. Ab einem Einkommen von etwa 275.000 Euro pro Jahr gilt der Höchstsatz von 45 Prozent für sämtliche zusätzliche Einkünfte.
Steuerfreibetrag in der Steuerklasse 1
Die Steuerklasse 1 wird auch durch die Steuerfreibeträge beeinflusst. Diese festgelegten Anteile des Einkommens bleiben steuerfrei, während nur das darüber liegende Einkommen besteuert wird. Die Steuerfreibeträge senken somit die Einkommensteuer. Im Jahr 2024 gelten spezifische Freibeträge für die Lohnsteuerklasse 1:
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmerpauschbetrag): 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag: 6.612 Euro (die Hälfte je Elternteil)
- Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
- Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung: 2.928 Euro (die Hälfte je Elternteil)