Wenn der eigene Partner oder die Partnerin stirbt, ist das allein ja schon schlimm genug. Oft kommen dann aber noch finanzielle Probleme hinzu, da eine Einnahmequelle wegfällt. Die Witwenrente soll dazu dienen, den oder die hinterbliebene:n Partner:in finanziell zu unterstützen. Doch was passiert, wenn man gar nicht mit der Person verheiratet war? In diesem Artikel verraten wir es dir.
Alles zur Witwenrente von Unverheirateten:
Was ist die Witwenrente?
Die Witwenrente ist lediglich der umgangssprachliche Begriff für die sogenannte Hinterbliebenenrente. Menschen, die mindestens ein Jahr verheiratet waren, erhalten so nach dem Tod ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin einen gewissen Teil der Rente, die er oder sie zum Todeszeitpunkt bekommen hat oder hätte.
Haben Unverheiratete Anspruch auf Witwenrente?
Doch was passiert jetzt, wenn man gar nicht mit der verstorbenen Person verheiratet war, aber dennoch in einer Beziehung gelebt hat? Hat man in diesem Fall trotzdem Anspruch auf die Witwenrente?
Leider ist das nicht so. Wer nicht mit dem Partner oder der Partnerin verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft liiert war, hat keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Denn ohne einen Trauschein erfüllt der oder die Hinterbliebene nie den Status der Witwe oder des Witwers.
Und auch wenn ein gemeinsames Kind im Spiel ist, ändert sich daran erstmal nichts. Zumindest gilt das für den oder die Hinterbliebene. Das Kind ist nach dem Tod eines Elternteils jedoch eine Halbwaise und hat somit – falls der oder die Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat – bis zu seinem 18. Lebensjahr eine Halbwaisenrente erhalten.
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Fazit: Unverheiratete haben keinen Anspruch auf Witwenrente
In der Realität sieht es für unverheiratete Hinterbliebene also eher schlecht aus. Denn wer nicht verheiratet ist, erhält auch keine Witwenrente. Und auch eine schnelle Hochzeit kurz vor dem Tod des einen Partners oder der Partnerin bringt leider nicht viel. Denn man muss mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, um den Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu erhalten.