In Deutschland müssen jedes Jahr zahlreiche Rentner:innen ihre Steuererklärungen einreichen und einen Teil ihrer begrenzten Rente an das Finanzamt abführen. Allerdings gibt es erfreuliche Neuigkeiten: Auch Rentner:innen haben die Chance, ihre Steuerlast zu verringern, indem sie bestimmte Ausgaben geltend machen, ähnlich wie andere Steuerzahler:innen. Im Folgenden werden wir erläutern, welche Ausgaben hierbei gemeint sind.
Rentner & Steuererklärung: Ab diesem Zeitpunkt musst du sie abgeben
Die gute Nachricht vorweg: Nicht alle Rentner:innen sind dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. „Als Rentner besteht grundsätzlich erst dann eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente […] über dem Grundfreibetrag liegt“, erklärt Stefanie Pieper, Steuerexpertin bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe gegenüber dem Nachrichtenportal T-Online.
Konkret bedeutet das: Wer pro Jahr weniger als 10.908 Euro (Steuerjahr 2023) zur Verfügung hat, ist nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Alle anderen, dessen Jahreseinkommen nach Abzug des individuellen Freibetrags über dem Grundfreibetrag liegen, hingegen schon.
Diese 7 Dinge können Rentner:innen von der Steuererklärung absetzen
Seit einigen Jahren müssen sich immer mehr Rentner:innen mit einer unangenehmen Aufgabe beschäftigen: der Steuererklärung. Doch um die Steuerlast zu senken, können auch Rentner:innen bestimmte Ausgaben absetzen. Hierzu gehören unter anderem Folgende:
1. Werbungskosten können Rentner:innen von der Steuer absetzen
Nicht nur Berufstätige können Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen, sondern auch Rentner:innen. Wenn deine Werbungskosten im gesamten Jahr geringer ausfallen als 102 Euro, lohnt es sich nicht, diese bei der Steuererklärung abzugeben. Denn das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Pauschalbetrag für Werbungskosten von 102 Euro.
Wenn deine Ausgaben über den Pauschalbetrag von 102 Euro hinausgeht, lohnt es sich auf jeden Fall, diese in der Steuererklärung aufzuführen. Doch welche Ausgaben gelten als Werbungskosten? Hierzu gehören unter anderem:
- Rentenberater:innen
- Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bei Rentenstreitigkeiten
- Steuerberater:in (nur für Anlage R)
- Kosten, die im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente stehen (Fahrtkosten, Bürobedarf, Porto, Telefonkosten)
- Gerichtsgebühren, wenn es beim Prozess um Ihre Rente geht,Gewerkschaftsbeiträge
- Gewerkschaftsbeiträge, die Sie als Rentner:in entrichten
- pauschale Kontoführungsgebühr von 16 Euro im Jahr
Mit der richtigen App ist die Steuererklärung ein Kinderspiel. Wir verraten dir hier, wie du damit über Tausend Euro vom Finanzamt zurückholst.
2. Kosten für Arznei- und Heilmittel können Rentner:innen absetzen
Medikamente, die die Krankenkasse nicht übernimmt, können Rentner:innen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass auch für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten ein ärztliches Rezept vorliegt.
Doch nicht nur diese Kosten sind absetzbar. Auch Zuzahlungen zu Zahnersatz, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten, orthopädischen Einlagen, Schuhen sowie für Gehhilfen und Prothesen oder zu sonstigen medizinischen Hilfsmitteln, die ausschließlich der erkrankten Person dienen, können steuerlich geltend gemacht werden.
Darüber hinaus können bei der Steuererklärung auch Fahrten zu Ärzt:innen, Behandlungen und zur Apotheke angegeben werden. Damit du hierbei bloß nicht den Überblick verlierst und auch alle getätigten Ausgaben steuerlich geltend machen zu können, solltest du unbedingt eine genaue Übersicht über alle Arzttermine und Fahrten führen.
3. Kosten für Krankenhaus- und Kuraufenthalte
Im Falle eines Krankenhausbesuches übernimmt in den meisten Fällen die Krankenkasse die gesamten Kosten der stationären Behandlung und medizinischen Versorgung. Allerdings muss jeder Patient bzw. jede Patientin eine Eigenbeteiligung von zehn Euro pro Tag zahlen. Was vielen oftmals nicht bewusst ist: Die Eigenbeteiligung ist steuerlich absetzbar. Ähnlich verhält es sich auch, wenn eine Reha-Maßnahme oder Kur von der Krankenkasse genehmigt wurde.
Anders sieht es hingegen aus, wenn du dich freiwillig für eine Kur entscheidest. Denn in diesem Fall kannst du die Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht in der Steuererklärung angeben. Doch eine kleine gute Nachricht gibt es: Die Eigenanteile für physikalische oder ärztliche Maßnahmen sind davon nicht betroffen und dürfen steuerlich geltend gemacht werden.
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4. Hilfe im Haushalt und Handwerker:innen werden steuerlich berücksichtigt
Wer Helfer:innen engagiert, die sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen ausführen (z.B.: Waschen, Putzen, Kochen, Gartenarbeiten, Schnee räumen oder auch Pflege- und Betreuungsleistungen), profitiert steuerlich. Denn Rentner:innen können 20 Prozent der Kosten (maximal 4000 Euro im Jahr) steuerlich geltend machen. Hast du eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis eingestellt, sinkt der absetzbare Höchstbetrag auf 510 Euro.
Doch damit nicht genug. Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Instandsetzungs- oder Erhaltungsmaßnahmen können ebenfalls steuermindernd sein. So erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten an, insgesamt jedoch nur maximal 1200 Euro im Jahr.
5. Kirchensteuer & Spenden können von der Steuer abgesetzt werden
Bist du Mitglied einer Kirchengemeinde und zahlst Kirchensteuer? Dann kannst du diese ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen. Aber auch Spenden für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke können Rentner:innen absetzen. Das Finanzamt erkennt Beträge bis zu 300 Euro ohne Spendenbescheinigung an. Für solche Kleinbetragsspenden genügt als Nachweis der Einzahlungsbeleg oder der Kontoauszug.
6. Versicherungsbeiträge
Rentner:innen, die eine gesetzliche Rente beziehen, sollten in ihrer Steuererklärung sorgfältig alle Versicherungsbeiträge auflisten. Dies ist besonders wichtig, da Beitragszahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Grundversorgung als Sonderausgaben vollständig abziehbar sind.
7. Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag kann von Rentnern oder Pensionären in Anspruch genommen werden, die zusätzlich zur Rente Einkünfte aus Neben- oder Lohntätigkeiten erzielen. Zu den Nebeneinkünften zählen beispielsweise Einnahmen aus Vermietung, Kapitalvermögen, selbstständiger Tätigkeit, privaten Veräußerungsgeschäften oder Riester-Renten.
Vor der Berechnung des Altersentlastungsbetrags zieht das Finanzamt jedoch verschiedene Beträge, wie den Sparerfreibetrag und den Werbungskostenbetrag, ab. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags variiert je nach Geburtsjahr des Rentners bzw. der Rentnerin.