Von einem Tag auf den anderen gekündigt zu werden, ist in Deutschland nicht so einfach. Denn sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmende gibt es strenge Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung. Doch ist der Arbeitsvertrag erst einmal fristlos gekündigt, fragen sich Betroffene oftmals, ob sie in diesem Fall überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben? Welche Regeln gelten, erfährst du hier.
Arbeitslosengeld 1: Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
Grundsätzlich können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung einreichen. Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt nicht; das Arbeitsverhältnis endet mit sofortiger Wirkung. Allerdings erfordert dies gemäß § 626 Abs. 1 BGB einen „wichtigen Grund“.
Die Einschätzung, ob ein Grund für eine sofortige Kündigung ausreichend ist, variiert je nach Situation. Mögliche Gründe reichen von Diebstahl bis zur Simulation einer Krankheit. Vorsatz oder Fahrlässigkeit sind jedoch in jedem Fall erforderlich. Sogenannte „wichtige Gründe“ können Stepstone zufolge aber auch diese sein:
- Diebstahl und Veruntreuung
- Sexuelle Belästigung beziehungsweise Gewalt an Kollegen
- Arbeitszeitbetrug
- Arbeitsverweigerung
- unentschuldigtes Fehlen
- Weitergabe von Betriebsgeheimnissen
Muss vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden?
Im Regelfall erfordert eine außerordentliche Kündigung wegen Verhaltensproblemen eine vorherige Abmahnung. Eine Ausnahme besteht jedoch bei der fristlosen Kündigung. Gemäß § 626 Abs. 2 BGB muss ein Arbeitgeber, sobald er von Fehlverhalten eines Mitarbeiters erfährt, innerhalb von zwei Wochen fristlos kündigen, ohne dass eine vorherige Abmahnung erforderlich ist. Diese Regelung ermöglicht eine schnelle Reaktion auf schwerwiegendes Fehlverhalten.
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Fristlose Kündigung: Hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?
Wer eine fristlose Kündigung erhalten hat, muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und arbeitssuchend melden. Doch aufgepasst: Wenn du eine fristlose Kündigung erhältst, musst du damit rechnen, dass die Arbeitsagentur normalerweise eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt. Dies geschieht aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens, das der Kündigung zugrunde liegt.
Wenn du als Arbeitnehmer selbst fristlos kündigst, hast du in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Ausnahmen gelten jedoch, wenn du nachweisen kannst, dass du keine andere Wahl hattest, als zu kündigen. In solchen Fällen können auch bei Eigenkündigung Ansprüche geltend gemacht werden. Unabhängig davon, ob du selbst oder vom Arbeitgeber fristlos gekündigt wurdest, bietet das Arbeitslosengeld II (auch bekannt als Bürgergeld) finanzielle Absicherung.
Quellen: Stepstone, T-Online und arbeitsrechte.de