Beziehen Abgeordnete eine gesetzliche Rente, wird diese um die Hälfte gekürzt, solange Abgeordnetenentschädigung bezogen wird. Einen Umstand, den Linken-Politiker Klaus Ernst nicht akzeptieren wollte. Er möchte seine volle Rente ausbezahlt bekommen. Um dies zu erreichen, reichte er Klage ein. Nun fiel das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ein Urteil, welches dem Linken-Politiker so gar nicht gefallen dürfte.
Klaus Ernst scheitert mit Klage: Halbierung der Rente für Abgeordnete ist verfassungskonform
Die Halbierung der Altersrente für amtierende Bundestagsabgeordnete wegen laufender Abgeordnetenentschädigungen ist verfassungskonform. Zu diesem Urteil (Aktenzeichen B 5 R 49/21 R) kam das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am vergangenen Mittwoch. Der Bundestagsabgeordnete Klaus Ernst (Die Linke) hatte gegen einen entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung geklagt. Denn seine Altersrente in Höhe von 50 Prozent ruht, da er als Mitglied des Deutschen Bundestages monatliche Abgeordnetenentschädigungen erhält.
Nachdem das Sozialgericht Würzburg in erster Instanz seine Klage abgewiesen hatte, entschied sich der 68-jährige Politiker, direkt beim Bundessozialgericht eine sogenannte Sprungrevision einzulegen. Er argumentiert, dass die Ruhensregelung im Abgeordnetengesetz gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie, den Grundsatz der Gleichbehandlung und die geschützte Freiheit eines Abgeordneten verstößt.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) folgte der Argumentation des Sozialgerichts Würzburg. Die Vorsitzende Richterin erklärte, dass nach ihrer Auffassung keine Verfassungswidrigkeit in Bezug auf die Ruhensvorschrift im Abgeordnetengesetz festzustellen sei. Sie führte weiter aus, dass diese Regelung als eine zulässige Einschränkung und Begrenzung der Rechte und Inhalte betrachtet werden könne.
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Ruhensvorschrift soll Doppelalimentation verhindern
„Nach Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Abgeordnetenentschädigung um eine Leistung mit Alimentationscharakter, die alle weiteren Leistungen aus öffentlichen Mitteln ausschließt, soweit sie nicht einen Ausgleich für mit dem Mandat verbundenen Aufwand darstellen“, erklärte die Richterin.
Das Bundesverfassungsgericht klassifiziert als Mittel aus öffentlichen Kassen nicht nur Alimentationsleistungen aus einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Träger, sondern auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenkasse. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Rente zu einem erheblichen Teil auf eigenen Leistungen beruht.
Die Ruhensvorschrift wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass Leistungen aus öffentlichen Kassen mit unterhaltssichernder Funktion nicht gleichzeitig in vollem Umfang gezahlt werden. Die Vorsitzende Richterin erklärte, dass diese Regelung auf die Absicht des Gesetzgebers zurückgeht, eine sogenannte Doppelalimentation zu verhindern, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt ist.
Das Ruhen in Höhe von 50 Prozent verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, da dem Kläger immer noch ein bedeutender Teil seiner Rente verbleibt und die wesentlich höhere Abgeordnetenentschädigung nicht beeinträchtigt wurde.