Heiligabend nähert sich allmählich und viele von uns werden sich in den kommenden Tagen auf den Weg zu ihren Liebsten machen. Einige davon nutzen als Beförderungsmittel den Zug. Dabei wird dieser mit Sicherheit ziemlich voll werden. Angesichts dessen wird sich manch einer fragen, ob man sich in die erste Klasse setzen darf, wenn der Zug überfüllt ist. Wann dies tatsächlich erlaubt ist, erfährst du hier.
Zug: Wann du dich bei Überfüllung in die 1. Klasse setzen darfst
Wer kurz vor Weihnachten mit dem Zug verreist, der weiß, dass die Züge zu dieser Zeit oftmals ganz schön voll werden können. So kommt es oftmals vor, dass Reisende keinen Sitzplatz mehr bekommen und die Fahrt über stehen müssen. Beim Anblick der leeren 1. Klasse fragen sich viele, ob man sich bei Überfüllung dort hinsetzen darf.
Laut Informationen des Online-Portals Reisereporter kann es bei überfüllten Zügen vorkommen, dass die 1. Klasse für alle Fahrgäste geöffnet wird. Falls dies trotz Überfüllung nicht passieren sollte, rät das Portal dazu, freundlich beim Zugpersonal nachzufragen, ob man sich angesichts der Umstände in die 1. Klasse setzen darf. Falls dieses die Freigabe erteilt, steht es dir frei, sich dort niederzulassen.
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DB: Ein Anspruch auf Unterbringung bei Platzmangel gibt es nicht
Das Reiseportal warnt davor, ohne Genehmigung des Zugpersonals oder ohne ein entsprechendes Klassen-Übergang-Ticket in die 1. Klasse zu wechseln. Denn kann ein Bußgeld zur Folge haben. Das Klassenwechsel-Ticket ist ausschließlich für Flexpreis-Fahrkarten verfügbar und erfordert die Zahlung der Differenz zwischen dem Normalpreis der 1. und 2. Klasse.
In der DB Service Community der Deutschen Bahn wurde die Frage nach eigenmächtigem Upgrading bereits diskutiert. So fragte ein Nutzer, ob er sich während der stark frequentierten Mittagszeit und im Berufsverkehr im überfüllten RE5 zwischen Köln und Düsseldorf einfach in die erste Klasse setzen könne.
Die klare Antwort von anderen Nutzern und der DB war: Ohne gültiges Ticket für die erste Klasse ist das nicht gestattet. Es wurde betont, dass ein Verstoß zu einer Nachzahlung des Fahrpreises führen kann. Ein Nutzer wies darauf hin, dass gemäß der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) § 13 zwar ein Recht auf Beförderung besteht, jedoch nicht zwangsläufig ein Anspruch auf einen Sitzplatz in der ersten Klasse.