Es ist uns allen schon einmal widerfahren: Nach einem Arbeitstag haben wir einen weiteren Termin und benötigen dafür ein wichtiges Dokument. Leider schaffen wir es nicht mehr nach Hause, also entscheiden wir uns, den Computer im Büro schnell wieder hochzufahren und das Dokument dort auszudrucken. Doch ist es überhaupt erlaubt, private Dokumente am Arbeitsplatz auszudrucken? Wir haben uns die rechtlichen Bestimmungen genauer angesehen.
Auf der Arbeit private Dokumente ausdrucken – Ist das erlaubt?
Viele Arbeitnehmer:innen machen es: Konzert- oder Bahntickets am Arbeitsplatz ausdrucken. Doch darf man auf der Arbeit private Dokumente überhaupt ausdrucken? Im Allgemeinen gilt: Arbeitsmittel, die der Arbeitgebende zur Verfügung stellt, sind dessen Eigentum, erklärt Fachanwalt Peter Meyer, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) gegenüber der Welt. Dabei gilt diese Regelung sowohl für Computer und Drucker als auch für Papier oder Druckertinte.
Konkret bedeutet dies: Wenn dein:e Chef:in dich beim Drucken eines Konzerttickets oder von anderen privaten Dokumenten erwischt, kann er/sie dir rein theoretisch vorwerfen, du hättest Papier und Druckertinte geklaut. Doch nicht nur das: Wer während der Arbeitszeit druckt – ob erlaubt oder unerlaubt – begeht auch Arbeitszeitbetrug.
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Der oder die Arbeitgeber:in entscheidet über die Privatnutzung
Um Ärger zu vermeiden, solltest du den Drucker nicht voreilig für private Zwecke anschmeißen. Wer den Drucker auf der Arbeit im Notfall dennoch einmal dringend braucht, dem rät der Fachanwalt eines: Wer private Dokumente auf der Arbeit ausdrucken möchte, sollte grundsätzlich die Genehmigung des/der Vorgesetzten einholen. Ist das Drucken nicht erlaubt, kann der Arbeitgebende eine Abmahnung oder in besonders schweren Fällen eine Kündigung aussprechen.
Wenn du allerdings grünes Licht fürs Drucken erhältst, solltest du dies am besten auf die Pause oder die Zeit nach Feierabend verlegen. Denn so beanspruchst du für deine private Angelegenheit keine Arbeitszeit, die der Arbeitgeber bezahlt.
Die private Nutzung darf due Betriebstätigkeit nicht stören
Hat der Arbeitgebende jedoch nicht ausdrücklich jegliche private Nutzung der betrieblichen Arbeitsmittel verboten, gilt laut Meyer folgendes: „Erlaubt (ist), was die Betriebstätigkeit nicht stört und keine erheblichen Kosten für den Arbeitgeber verursacht.“ Was dies im Einzelnen konkret bedeutet, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Daher ist es empfehlenswert, sich an entsprechender Stelle nach der genauen Handhabung im Unternehmen zu informieren.