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2G auf dem Weihnachtsmarkt: Wo Ungeimpfte überall nicht erwünscht sind

Ab Montag wurden die Corona-Regeln in Berlin vielerorts verschärft. Das bedeuteten diese Maßnahmen nun für die Weihnachtsmärkte der Hauptstadt.

2G Berlin
Die letzten Vorbereitungen für die Berliner Weihnachtsmärkte laufen. Was die 2G-Regel für deinen Besuch bedeutet, erfährst du hier. Foto: IMAGO / Andreas Gora

Ab Montag hat die Bevölkerung von Berlin an vielen öffentlichen Orten nur noch als Geimpfter oder Genesener Zutritt. Je näher wir der Adventszeit kommen, desto mehr Stimmen werden allerdings laut, wie die 2G-Regel in Berlin auf den Weihnachtsmärkten aussehen soll. Wir haben die Fakten und wissen, an welchen Orten die 2G-Regel gilt und wie die Situation auf den Weihnachtsmärkten aussehen wird.

Ungeimpfte haben keinen Zutritt mehr: Hier greift die 2G-Regel in Berlin

Am letzten Mittwochnachmittag hat der Berliner Senat bei einer Telefonkonferenz beschlossen, dass die umstrittene 2G-Regel auf viele öffentliche Bereiche ausgeweitet wird – und das schon ab Montag. Berliner:innen ohne Impfschutz müssen sich im Zuge dessen auf starke Einschränkungen im öffentlichen Leben vorbereiten.

Die gestiegenen Inzidenzzahlen machen dem Berliner Senat Sorgen, weshalb der Zutritt in folgenden Einrichtungen nur noch für Geimpfte und Genese gewährt werden kann:

  • Gastronomie (nur im Innenbereich)
  • Kinos
  • Theater
  • Clubs
  • Bustouren / Ausflugsfahren
  • Freizeitparks
  • Spielhallen
  • Schwimmhallen, Fitness- und Tanzstudios
  • Sporthallen
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ausgenommen sind private Treffen)
  • Veranstaltungen im Freien ab 2000 Teilnehmer:innen
  • Tierhäuser & Aquarium (im Innenraum)
  • Friseure (ausgenommen sind Bereiche wie Podologie)
  • Bordelle
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Verschärfungen am Arbeitsplatz beschließt Senat ebenfalls

Auch am Arbeitsplatz werden die Regeln wieder deutlich verschärft. Der Senat sprach eine Empfehlung für 50 Prozent Homeoffice aus. Testpflichten bestehen auch für geimpftes Personal in Altenheimen und Krankenhäusern.

Ungeimpfte Mitarbeiter:innen von Einrichtungen, in denen ab Montag die 2G-Regel greift, sind dazu verpflichtet, sich täglich testen zu lassen. Die Betreiber:innen dieser Institutionen sind zur Kontrolle für die Einhaltung der Regel verpflichtet.

Die 2G-Regel für die öffentlichen Bereiche gilt für alle Erwachsenen über 18 Jahre. Ausgenommen sind Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Diese Menschen benötigen in Einrichtungen, in denen 2G gilt, ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.

2G auf dem Weihnachtsmarkt: Das musst du jetzt beachten

Berechtigterweise stellt sich bei diesen neuen Regelungen nun auch die Frage, wie 2G auf den Weihnachtsmärkten umgesetzt wird und ob diese Verschärfungen dort überhaupt gelten. Laut berlin.de haben sich einige Betreiber:innen dazu entschlossen, auch auf den Weihnachtsmärkten das 2G-Modell durchzuführen. Diese Entscheidung führt zu folgenden Regeln:

  • Besucher:innen müssen vollständig geimpft oder genesen sein
  • Kinder unter 18 Jahren dürfen teilnehmen, wenn ein Negativtest vorliegt. Bei Schüler:innen ist dieser allerdings nicht nötig, da in der Schule regelmäßige Tests durchgeführt werden. Hier reicht als Nachweis ein Schülerausweis.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen für den Besuch einen negativen PCR-Test vorzeigen.
  • Kinder unter sechs Jahren kommen ohne Test rein.

Allerdings hat das 2G-Modell auch Vorteile, da die Maskenpflicht, der Mindestabstand und die Personenobergrenzen wegfallen.

Hier gilt die 2G-Regel noch nicht

Nicht alle öffentlichen Einrichtungen sind von den verschärften Maßnahmen betroffen. Der Einzelhandel ist von der 2G-Regel komplett ausgenommen, genauso wie die Hochschulen und Bibliotheken. In Hotels und Pensionen müssen Gäste am Anreisetag ein negatives Testergebnis vorweisen und dieses an jedem dritten Tag ihres Aufenthaltes erneut auffrischen.

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Weiterhin gilt natürlich die Masken- und Abstandspflicht. Auch in Brandenburg gelten ab Montag die verschärften Maßnahmen, wobei hier nur geimpfte und genese Menschen sowie Kinder unter zwölf Jahren in die öffentlichen Einrichtungen hinein dürfen. Wer unter 18 Jahre alt ist, der erhält mit negativem Corona-Test Einlass.

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