In der Arbeitswelt passiert es immer wieder: Nach dem Einreichen der Kündigung flattert sofort die Krankmeldung ins Postfach des Vorgesetzten. Doch eine Krankmeldung sollte man in diesem Fall besser nur einreichen, wenn man wirklich erkrankt ist. Den Grund dafür verraten wir dir im Folgenden.
Krankschreibung nach Kündigung: Warum das keine gute Idee ist
Du hast deinen Job gerade gekündigt und möchtest dich nun für die gesamte Zeit der Kündigungsfrist krankschreiben zu lassen? Das solltest du besser sein lassen. Denn ein Gericht entschied nun, dass Arbeitgeber in seinem derartigen Fall die Krankschreibung anzweifeln und gegebenenfalls die Entgeltfortzahlung einstellen können.
Die Arbeitsrichter:innen betonen in ihrem Urteil (5 AZR 137/23), dass ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an Beweiskraft verlieren könnten, wenn ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die exakt die Dauer der Kündigungsfrist abdecken.
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Der konkrete Fall
Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wies auf einen spezifischen Fall hin, in dem eine Frau ihr Arbeitsverhältnis kündigte und zugleich in ihrem Kündigungsschreiben um die Zusendung einer Bestätigung der Kündigung sowie ihrer Arbeitsunterlagen an ihre Wohnadresse bat.
Ab dem Datum des Kündigungsschreibens fehlte sie am Arbeitsplatz und reichte bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses fortlaufend ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Der Arbeitgeber entschied daraufhin, keine Entgeltfortzahlung zu leisten.
Nachdem die Frau vor dem Arbeitsgericht Lübeck (Az.: 5 Ca 973/22) erfolgreich mit ihrer Zahlungsklage war, ergab sich in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein gegenteiliges Ergebnis. Das Gericht wies die Zahlungsklage zurück.
Arbeitnehmer:in muss im Ernstfall Beweise für Krankheit vorlegen
Der Arbeitnehmer muss konkrete Beweise für seine Krankheit vorlegen, wenn die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Frage gestellt wird. Trotzdem konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen, weshalb sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Die Entscheidung, die keine Revision zulässt, ist noch nicht rechtskräftig, da eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht wurde (Az.: 5 AZN 389/23).
Quellen: T-Online, anwalt.de und Münchner Merkur