Die Kündigung ist für zahlreiche Arbeitnehmer:innen ein beängstigendes Thema. Denn als wäre eine Kündigung nicht schlimm genug, kursieren derzeit auch noch zahlreiche Mythen rund um das Thema. In diesem Artikel räumen wir mit einigen dieser Mythen auf und verraten dir wichtige Tipps zur Kündigung.
Alles zum Thema „Kündigungsmythen“:
Kündigung: Falle nicht auf diese 3 Mythen herein
Nur wenige Menschen üben ihr gesamtes Leben lang denselben Job aus. Viele wechseln irgendwann das Unternehmen, den Standort oder orientieren sich beruflich völlig neu. In den meisten Fällen steht dann eine Kündigung im Raum. Welche Mythen und Irrtümer du über Kündigungen nicht glauben solltest, liest du hier:
1. Vor der Kündigung muss eine Abmahnung erfolgt sein
Hierbei handelt es sich wirklich um einen Mythos. Denn nicht jede Kündigung bedarf im Vorfeld einer oder mehrerer Abmahnungen. So kann beispielsweise auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Das ist immer der Fall, wenn schwere Vergehen vorliegen. Zu solchen schweren Vergehen zählen beispielsweise Diebstahl, Beleidigung, sexuelle Belästigung sowie Arbeitszeitbetrug.
Abmahnungen sind nur bei sogenannten verhaltensbedingten Kündigungen notwendig. Hier dient eine Abmahnung quasi als Warnung vor der tatsächlichen Kündigung. Ändert die betroffene Person ihr Verhalten nicht, so kann man ihr bereits nach der ersten Abmahnung kündigen.
2. Nach einer Kündigung verfallen die Urlaubstage
Auch dieser Kündigungsmythos ist und bleibt ein Irrtum. In der Realität ist nämlich eher das Gegenteil der Fall. Die verbleibenden Urlaubstage müssen sogar genommen werden. Die meisten Arbeitnehmer:innen legen ihren Resturlaub an das Ende ihrer Zeit im Unternehmen und kehren demnach nach ihrem Urlaub nicht mehr in das Unternehmen zurück.
Hierzulande müssen diese Resturlaubstage genommen werden. Nur wenn das aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich sein sollte, können Arbeitnehmer:innen weiterarbeiten. In diesem Fall wird der Resturlaub allerdings ausgezahlt.
3. In der Probezeit ist keine Kündigung möglich
Wer neu in ein Unternehmen einsteigt, muss zunächst eine sechsmonatige Probezeit absolvieren. In dieser Zeit gelten keine normalen Kündigungsfristen. Allerdings bietet die Probezeit keinen Kündigungsschutz. Das Gegenteil ist der Fall. Denn hier kann den Arbeitnehmer:innen mit einer Kündigungsfrist von gerade einmal zwei Wochen gekündigt werden. Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst, nachdem man bereits mehr als sechs Monate in diesem Job gearbeitet hat.
Fazit: Glaub nicht alle Kündigungsmythen
Einige Mythen zum Thema Kündigung halten sich gut und verbreiten sich auch schnell. Dabei solltest du darauf achten, dass du diese nicht direkt glaubst, sondern immer erst selbst überprüfst, was stimmt und was nicht.
Um das zu beantworten, lohnt sich oft erstmal ein Blick in den Arbeitsvertrag. Denn hier steht meist schwarz auf weiß, was für deine spezielle Position bei einer Kündigung gilt. Bei Unklarheiten kannst du dich aber auch immer an deinen Kollegen und Kolleginnen, deine:n Vorgesetzte:n oder aber die Personalabteilung wenden.