In den vergangenen Tagen sorgte es für Aufsehen, dass der Geschäftsführer und der Personalchef des Tesla-Werks in Grünheide kranke Mitarbeitende persönlich aufsuchten. Diese Kontrollbesuche stießen auf heftige Kritik. Denn die Betroffenen fühlten sich zu Unrecht des Krankfeierns verdächtigt. Die Vorgesetzten heben jedoch hervor, dass der Besuch lediglich dazu diente, sich nach dem Gesundheitszustand der Erkrankten zu erkundigen und herauszufinden, ob sie Unterstützung benötigen. Doch darf der Chef beziehungsweise die Chefin Mitarbeitende trotz Krankschreibung zu Hause besuchen? Wir haben uns die Rechtslage einmal genauer angeschaut.
Krankschreibung: Dürfen Vorgesetzte kranke Mitarbeitende zu Hause kontrollieren?
Viele dürfte diese Antwort verwunden. Denn rechtlich gesehen dürfen Vorgesetzte ihre kranken Mitarbeitenden tatsächlich zu Hause besuchen. Wenn es sich hierbei um einen abgesprochenen Besuch handelt, haben die meisten damit wahrscheinlich kein Problem. Doch was ist, wenn der Chef beziehungsweise die Chefin unangekündigt vor der Tür steht? Ist das arbeitsrechtlich in Ordnung?
Ja, selbst wenn der Mitarbeiter von diesem Besuch nichts weiß und dieser eher der Kontrolle dient als der Anteilnahme, ist das rechtlich gesehen in Ordnung. Worauf auch bei der Chefvisite der Tesla-Mitarbeitende allein schon die Unterstützung des Betriebsrates hinweist.
Darüber hinaus haben Arbeitgeber das Recht, einen Privatdetektiv zur Überprüfung einzuschalten, wenn sie den Verdacht haben, dass der Mitarbeitende nicht wirklich erkrankt ist. Woraus sich ein „Besuchsrecht“ des Vorgesetzten ableiten lässt.
Muss ich meinen Vorgesetzten in die Wohnung lassen?
Nein, deinen Chef beziehungsweise deine Chefin musst du nicht in deine Wohnung hineinlassen. Er/Sie kann gerne vor der Tür stehen bleiben. Denn nach Artikel 13 des Grundgesetzes ist die Wohnung von Arbeitnehmer:innen als privater Lebensbereich besonders geschützt. Daher ist es dem Arbeitgeber ausdrücklich untersagt, unbefugt Zutritt zu erhalten.
Sollte er dennoch dagegen verstoßen und gegen deinen Willen in deine Wohnung kommen, erfüllt dies den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 des Strafgesetzbuches (StGB). Zusätzlich könnte auch der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB in Betracht gezogen werden.
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