Eine Flasche Wein, eine Packung Pralinen, ein Buch oder Eintrittskarten für eine besondere Veranstaltung – kleine Aufmerksamkeiten zu Weihnachten gehören in vielen Geschäftsbeziehungen dazu. Dennoch herrscht bei vielen Angestellten Unsicherheit darüber, welche Geschenke sie annehmen dürfen und welche nicht. Schließlich kann die Gefahr von Bestechung leicht aufkommen. Eben aus diesem Grund sollten Arbeitnehmer:innen bei der Annahme von Geschenken vorsichtig sein. Was es dabei genau zu beachten gilt, erfährst du hier.
Geschenke im Job: Nette Aufmerksamkeit oder Bestechung?
Die Weihnachtszeit nähert sich in großen Schritten. Damit beginnt bald nicht nur die Zeit der Besinnlichkeit, sondern auch des Schenkens. Vom Letzteren bleibt auch die Arbeitswelt nicht verschont. Dabei sind die Möglichkeiten für kreative Geschenkideen vielfältig. Zu den beliebten Präsenten gehören laut Karrierebibel allerdings diese Dinge:
- Wein, Champagner oder andere Getränke
- Eintrittskarten
- Übernachtungen / Wellness-Aufenthalt
- Präsentkörbe
Doch wenn ein Präsent auf dem Bürotisch steht, fragen sich viele, ob man dieses überhaupt annehmen darf. Und das aus gutem Grund. Denn Beschäftigte befürchten, die Grenze zwischen netter Geste und Bestechung zu überschreiten. Diese Zurückhaltung kommt vielen zugute. Schließlich sollte man bei Geschenken im Job Vorsicht walten lassen.
Lesetipp: Weihnachtsfeier: Diese Fettnäpfchen solltest du vermeiden
Geschenke mit Gegenleistung nicht annehmen
Generell gilt: Du solltest keine Geschenke annehmen, die an eine Gegenleistung geknüpft sind, sei es im Nachhinein für bereits erbrachte Leistungen, als Anreiz für bestimmtes Verhalten oder Entscheidungen. Das betrifft nicht nur Führungskräfte und Entscheidungsträger:innen, sondern jeden Mitarbeitenden. Falls der Schenkende eine Gegenleistung erwartet, ist es ratsam, das Geschenk abzulehnen, da dies den Verdacht der Bestechlichkeit aufkommen lassen kann.
Geschenke im Job: Wie teuer dürfen sie sein?
Im Gesetz gibt es keine klare Wertgrenze für Geschenke. Die Frage, ob es sich um eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis oder strafrechtlich relevante Bestechung handelt, hängt dabei nicht zwangsläufig vom Wert des Geschenks ab. So werden günstige Geschenke gelten normalerweise als unproblematisch, wobei Beträge von bis zu 35 oder 50 Euro genannt werden. Geschenke unterhalb dieser Werte werden in der Regel als unproblematisch angesehen, da bei diesen Beträgen in der Regel keine Gegenleistung erwartet wird.
Die individuellen Umstände spielen letztendlich die entscheidende Rolle. Wenn ein Geschenk in Verbindung mit der Erwartung einer Gegenleistung steht, könnte sogar bei geringem Wert der Vorwurf der Bestechung im Raum stehen. Wer derartige Geschenke annimmt, riskiert eine Kündigung.
Bei Unsicherheit den Chef bzw. die Chefin fragen
Kleine Geschenke, die nicht an eine Form der Gegenleistung gebunden sind, können in der Regel ohne Bedenken angenommen werden. Wer sich allerdings nicht sicher ist, sollte vorher mit seinem Chef bzw. seiner Chefin sprechen und sich eine Bestätigung einholen – und das am besten schriftlich.
Quellen: Karrierebibel, Frankfurter Rundschau und Business Insider